Unterlassungserklärung: Unzutreffende Angaben sind kerngleiche Verstöße wie fehlende Angaben

Der (I ZR 37/07) hat anlässlich einer bzgl. eines Impressumsvertosses festgehalten, dass die unzureichende Angabe einer gesetzlichen Pflichtinformation und die gar nicht erst vorgenommene Pflichtinformation zwei kerngleiche Verstöße sind: Wer sich verpflichtet hat, es zu unterlassen eine Aufsichtsbehörde zu benennen und dann eine falsche im benennt, der schuldet die . Die Entscheidung bezieht sich zwar nur auf diese konkrete Angabe, ist aber recht allgemein gehalten – und wird auch von der Rechtsprechung so aufgefasst.

Das Oberlandesgericht Hamm (I-4 U 58/10) etwa stellte unter Bezugnahme darauf fest, dass es am Ende das gleiche ist, ob man Pflichtangaben nach der PKW- völlig unzureichend oder gar nicht erst angibt:

Die unzureichende Angabe der nötigen Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emmissionen, die sich hier unverhältnismäßig klein und nachrangig am Ende der Werbeanzeige findet und auf die der Leser auch nicht in gleicher Weise stößt, wie in Bezug auf die Hauptbotschaft der Werbung (dazu sogleich unter Ziff. 2), stellt sich insofern letztlich nicht völlig anders dar als die Nichtangabe.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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