Versehentlich falscher Preis bei eBay: Anfechtung muss mit Nachdruck formuliert sein

Das ist so eine Sache, die man als Jurist irgendwann einfach lernt und Achselzuckend mit „Wenn du meinst“ quittiert: Das berühmte „Dafür brauche ich keinen Anwalt, das kann ich selber“. Grundsätzlich ist es auch so, dass man nicht für jede Kleinigkeit den Profi rufen muss, zumal gerade bei Einschaltung eines Anwalts schnell die Eskalation droht (wenn auch meistens zu Unrecht). Gleichwohl ist es eine kaufmännische Entscheidung, wie lange man selber „rumprutscht“ und auch vermeintlich einfache Dinge bergen gewisse Risiken.

Ein schönes Beispiel hierfür lag dem LG Berlin (52 S 140/11) vor: Da hat jemand versehentlich den falschen Sofort-Kaufen-Preis bei eingetippt. Natürlich – sonst wäre es nicht vor Gericht gelandet – fand sich schnell ein Käufer, der auch auf Erfüllung bestand. Nun gibt es die Möglichkeit der Anfechtung, wenn man sich vertippt (§119 I BGB). Allerdings muss auch wirklich eine „Anfechtung“ erklärt werden – das muss nicht mit dem Wort „Anfechtung“ oder gar unter Bezug auf den Paragraphen geschehen. Andererseits muss klar werden, dass angefochten werden soll. Dabei gilt in diesem Fall auch noch die Frist, dass unverzüglich die Anfechtung zu erfolgen hat (§121 BGB). Wer also einen Fehler begeht, dem läuft sprichwörtlich die Frist davon.

Unser Verkäufer hat nun in diesem Fall folgende Worte gewählt:

„Hallo I., sehe gerade das bei der der Auktion etwas schief gegangen ist. Pro Telefon war 99€ für Sofortkaufen vorgesehen. Wie wollen wir jetzt verfahren – hast Du trotzdem Interesse an den Telefonen? (…)“ und später
„(…) wir konnten den Fehler mittlerweile nachvollziehen (…) Mein Gegenangebot: Die 9 Snoms für 500 € im Paket. Ansonsten entschuldige den Aufwand (…)“.

Das reichte dem LG Berlin nicht. Denn: Hier wurde dem Gericht nicht deutlich genug, dass der Verkäufer sich an den ursprünglich geschlossenen Vertrag nicht binden wollte. Vielmehr verstand das Gericht die Mails so, dass man lediglich vorschlägt, die Sache teurer abzuwickeln, notfalls aber erfüllen wird. Eine etwas überraschende, aber keineswegs abwegige Interpretation. Der Verkäufer durfte am Ende dann zu dem entsprechenden Preis liefern.

Im Fazit heisst das: Es lohnt sich durchaus, gerade wenn es um spürbare Beträge geht, jemanden zu fragen der sich damit auskennt. Wer eine Anfechtung erklären möchte, sollte dies jedenfalls mit den Notwendigen Nachdruck und der entsprechenden Deutlichkeit tun. Ein anderer „Klassiker“ ist die Kündigung eines vermeintlich nichtigen Vertrages, mit der ungewollte das Geschäft am Ende bestätigt wird (§141 BGB). Auch hier versemmeln Laien regelmäßig das grundsätzlich gegebene Potential, vermeintliche Zahlungspflichten kurzerhand zurückweisen zu können.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.