Werberecht: „Olympische Preise“ und „Olympiarabatt“ zulässig? – Werbung mit Olympia

Durch das „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“ (kurz: „OlympSchG“) wird der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen sichergestellt, betroffen sind hierbei neben dem bekannten 5-Ringe-Symbol die olympischen Bezeichnungen: „Olympiade“, „Olympia“, „olympisch“. Hiernach ist es Dritten untersagt, die olympischen Bezeichnungen

  1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
  2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder
  3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung

zu verwenden, wenn die Gefahr von Verwechslungen besteht, oder wenn die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Wenn alle 4 Jahre die olympischen Spiele stattfinden, sind Unternehmer gerne dabei, sich dem allgemeinen „Olympia-Fieber“ anzuschliessen und hier Bezug auf diese Spiele zu nehmen. Da stellt sich dann die Frage, wie man damit umgeht, wenn mit entsprechenden Bezeichnungen Waren bzw. Dienstleistungen oder Preise benannt werden sollen?

Hinweis und Update: Dieser Artikel widmete sich ursprünglich der ersten Rechtsprechung zum Thema – inzwischen liegt eine klarstellende Entscheidung des BGH vor, die Sie hier bei uns besprochen finden. Diese Entscheidung wurde in dem vorliegenden Artikel berücksichtigt, ebenso wurde kurz etwas zur Thematik der Hashtags aufgenommen.

Vorab: Geschäftliche Verwendung

Es ist kurz vorab klarzustellen, dass sich die Problematik aus meiner Sicht dann stellt, wenn man geschäftlich handelt. Nicht betroffen sind Handlungen von Privatpersonen ausserhalb des geschäftlichen Verkehrs, natürlich darf man sich über die olympischen Spiele unterhalten und auch dazu in sozialen Netzen etwas schreiben – es geht mir hier um den Fall, dass damit Produkt oder Dienstleistungen mittelbar oder unmittelbar beworben werden.

Werbung mit Olympia: Nicht jede Erwähnung ist ein Problem!

Letztendlich wird das entscheidende Kriterium wohl regelmäßig die Frage der „“ sein: Liegt im konkreten Fall die Gefahr von Verwechslungen vor wenn olympische Bezeichnungen verwendet werden oder nicht?

Die Sache ist keineswegs einfach – hier liegt ein schwer zu prognostizierender Entscheidungsspielraum des sich später damit befassenden Gerichts der nur allzu oft eine Gratwanderung sein wird. Insofern muss gesehen werden, dass jede geschäftliche Verwendung dieser Begrifflichkeiten ohne Erlaubnis immer ein gewisses Risiko beinhalten wird. Ausschlaggebend ist die Bewertung der jeweils konkreten Werbung, Verallgemeinerungen sind insofern fehl am Platz.

Die Bewertung wird davon abhängen, ob durch die gewählte Bezeichnung bzw. Art und Form der Darstellung ein fälschlicher Bezug zu den Olympischen Spielen bzw. der olympischen Bewegung hergestellt wird, wobei mit dem BGH hierbei ein „Imagetransfer“ notwendig ist. Daneben ist eine Benutzung wie sie im allgemeinen Sprachgebrauch verbreitet ist, etwa zur Verdeutlichung einer (angeblich) besonders guten Leistung ohne jeglichen Bezug zu den Olympischen Spielen an sich durchaus erlaubt.

Die konkrete Bezeichnung: „Olympische Preise“ und „Olympia Rabatt“

Die Bezeichnungen „Olympische Preise“ und „Olympia Rabatt“ sind mit dem Landgericht Leipzig (15 O 158/11) und nunmehr dem Bundesgerichtshof nicht per se ein Problem. Hier ging es alleine um die Namensschöpfung für eine entsprechende Preisgestaltung. Dabei sag das Gericht, wohl zu Recht, kein Problem in solchen Bezeichnungen da sie sich darin erschöpfen, die Preise als „sehr gute Angebote“ zu kennzeichnen und dabei abstrakt Bezug auf ein aktuelles Geschehniss (Olympische Spiele) zu nehmen. Speziell ein wie auch immer geartetes Sponsoring-Verhältnis hätte sich dem Leser der Werbung wohl nicht aufgedrängt – dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich um ein kleines Unternehmen gehandelt hat. Bei einem grossen Unternehmen wäre das vielleicht anders ausgegangen. Daher konnte in diesem Fall mit dem Landgericht Leipzig diese Werbung nicht verwehrt werden.

Aber: Das konnte sich durchaus schnell ändern, wenn nämlich konkret Bezug auf die olympischen Spiele genommen wird, speziell wenn Rabatt-Aktionen an Leistungen bestimmter Sportler geknüpft werden! So beim Schleswig-Holsteinisches OLG (6 U 31/12), das bereits die zeitliche Nähe zu tatsächlich stattfindenden Olympischen Spielen ausreichen liess:

„Eine Werbung mit olympischen Bezeichnungen ruft jedenfalls dann die genannten Assoziationen hervor, wenn die Bezeichnungen zur Beschreibung der Leistung eingesetzt werden und dies unmittelbar im zeitlichen Umfeld Olympischer Spiele erfolgt. Während der Dauer der Spiele sind diese Spiele aufgrund der umfassenden Berichterstattung jedermann präsent. Wer in dieser Zeit olympische Bezeichnungen liest, macht nahezu zwangsläufig den Gedankensprung zu den Olympischen Spielen. Aus diesem Grunde haben die Landgerichte Düsseldorf und Leipzig die Verwendung der olympischen Bezeichnungen verbunden mit Bezugnahmen auf die herannahenden Winterspiele in Vancouver als verboten angesehen (LG Düsseldorf, U. v. 16.05.2012 – 2a O 384/11 -, UA S. 7, Bl. 104 d. A.; LG Leipzig, U. v. 08.05.2012 – 05 O 3913/11 -, UA S. 7, Bl. 112 d. A.).“

Die Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof aber aufgehoben, er fand die Bezugnahme auf Assoziationen nicht vertretbar.

Werbung mit Olympia: Vorsicht bei optischem Bezug zu olympischen Spielen

Anders sah das noch vorher das Landgericht Leipzig (5 O 3913/11) als es ebenfalls um „olympische Rabatte“ ging. Hier erschöpfte sich die Werbung nicht alleine in der Wortschöpfung, sondern es fand ein Rabatt abhängig von den sportlichen Ergebnissen statt, wobei Siegerkränze der olympischen Spiele zur Untermalung verwendet wurden. Damit änderte sich die Sachlage schon empfindlich, die Werbung wurde als unzulässig eingestuft. Diese Entscheidung dürfte mit der aktuellen des BGH durchaus vereinbar sein.

Die Gratwanderung bei Werbung mit Bezug zu Olympia

Wie schwierig die Gratwanderung ist, zeigt das Landgericht Düsseldorf (2a O 384/11): Hier genügte bereits die „Vorfreude“ auf olympische Spiele, die man in einem beworbenen Whirlpool haben sollte, um einen unzulässigen Bezug zu erreichen. Auch dies dürfte vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs eher kritisch zu sehen sein.

Werbung in sozialen Netzen mit Olympia – Hashtags

Ebenfalls komplex ist es, wenn es um soziale Netze geht, hier gelten aus meiner Sicht erst einmal die obigen grundsätzlichen Erwägungen. Insbesondere wenn man Hashtags nutzt um einen Bezug zu Olympia herzustellen gibt es aus meiner Sicht keine pauschalen Antworten: Allgemeine Meinungsäußerungen oder sonstige Statements werden auch von Unternehmen durchaus vertretbar sein („Wir freuen uns auf die Spiele in #Rio2016″ oder ähnlich“). Wenn man aber mehr oder minder plump dies nur als Schlagwort nutzt um für sich Werbung zu machen, verbunden mit der Hoffnung darüber gefunden zu werden, kann es durchaus unzulässig werden. Hier kommt es dann auf eine Wertung der Gesamtumstände an.

Abmahnung wegen Werbung Bezug auf olympische Spiele?

In diesem Themenkomplex gibt es selbstverständlich auch Abmahnungen, von hier aus liegt entsprechende Erfahrung mit abgemahnten Unternehmen vor. Die mir bekannten angesetzten – und von der Rechtsprechung akzeptierten – Gegenstandswerte liegen dabei ab 50.000 Euro aufwärts.

Fazit

Es ist nachvollziehbar, dass Unternehmen auf den Olympia-Zug aufspringen wollen – wenn laufend darüber berichtet wird und die Menschen mitunter im „Olympia-Fieber“ sind, erscheint es kaufmännisch Unklug, da nicht mitzumachen. Alleine das „ausnutzen“ des zeitgeschichtlichen Geschehnisses, also der Tatsache dass es derzeit olympische Spiele überhaupt gibt, wird regelmäßig nicht verboten sein: Geschützt sind Emblem und Bezeichnungen der Olympischen Spiele, nicht die Ausnutzung des Interesses des Zuschauers an den olympischen Spielen (OLG Frankfurt a.M., 6 U 200/05so dann auch der BGH). Es geht also darum, unerlaubte Verwendungen ebenso zu untersagen, wie eben auch die Suggerierung nicht bestehenden Sponsorings. Letztlich bleibt es beim Rat zur Vorsicht, wenn olympische Wortschöpfungen zur Werbung ausgenutzt werden sollen. Übrigens spielt es dabei keine Rolle, ob es sich um „die olympischen Spiele“, die Paralympics oder die olympischen Winterspiele handelt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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