Filesharing-Abmahnung: „Ich wars nicht“ reicht nicht

Beim Amtsgericht Hamburg (36a C 71/11) findet sich ein Absatz zu der immer wieder vorgebrachten Verteidigung „Ich war es aber nicht, das müssen die mir beweisen“:

Unter Berücksichtigung des substantiierten Klagevortrages hat die Beklagte mit dem Vortrag, sie verfüge über keine Software zur Teilnahme an Tauschbörsen, verbunden mit dem Verweis auf einen unbekannten Dritten, der die Urheberrechtsverletzung über ihren, der Beklagten, WLAN-Anschluss begangen habe, ihrer sekundären Dariegungslast nicht genügt.

Sprich: Wenn die Gegenseite mit den Auskunftsprotokollen kommt, ist das für das Gericht derart untermauert („substantiiert“), dass der Betroffene gehalten ist, das brauchbar zu erschüttern. Es reicht dabei nicht aus, einfach nur vorzutragen, dass man es nicht war, sondern irgendein Dritter – vielmehr wird man seinerseits dann handfest nachweisen müssen, warum es ein Dritter gewesen sein könnte oder gar sollte. (Gängige Rechtsprechung jedenfalls in Hamburg, München und Köln – anders wohl jedenfalls Frankfurt).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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