Gewerbeauskunft-Zentrale: AG Düsseldorf sieht Sittenwidrigkeit und Anfechtbarkeit

Die Luft für die „Gewerbeauskunft-Zentrale“ (ein Angebot der GWE ) wird zunehmend dünn in Düsseldorf: Erneut sieht das Amtsgericht Düsseldorf (35 C 9172/11) nicht nur die Anfechtbarkeit wegen Täuschung nach §123 BGB, sondern darüber hinaus auch noch eine Sittenwidrigkeit! In der Sache handelt es sich hierbei allerdings nur um einen Kostenbeschluss, in dem aber zu untersuchen war, wer unterlegen gewesen wäre. Dazu stellt das Amtsgericht nur kurz fest:

Die Beklagte hat ein zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignetes Formular verwandt. Der damit provozierte Vertragsschluss ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 BGB. Im Übrigen würde auch eine Arglistanfechtung der Bestellung durchgreifen.

Das Amtsgericht Düsseldorf (40 C 8543/11) hatte noch im Oktober 2011 einen gültigen Vertrag gesehen, eine Entscheidung, die von der GWE GmbH gerne zitiert wird – aus dem November 2011 liegen allerdings nunmehr zwei Entscheidungen des Amtsgerichts Düsseldorf vor, die keinen Zahlungsanspruch mehr erkennen wollen. Im gleichen Monat hatte das AG Düsseldorf (42 C 11568/11) nämlich schon einmal eine Anfechtbarkeit erkannt, dazu hier bei uns. Vielleicht liegt hier ja, in Verbindung mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf, der Grund, warum mir weitere Entscheidungen in Sachen „Gewerbeauskunft-Zentrale“ nach November 2011 nicht mehr bekannt geworden sind?

Zum Thema bei uns:

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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