Filesharing-Abmahnung: Haftung für volljährige Kinder

Das OLG Köln hat sich beim Thema Filesharing-Abmahnungen weiter mit „klarer Kante“ postiert und stellte u.a. klar, dass man – wenn man gar keine Vorkehrungen gegen Rechtsbrüche trifft – für volljährige Kinder im Zuge der Störerhaftung als Anschlussinhaber voll haftet.

Das OLG Köln (6 W 81/12) hat sich wieder einmal mit der gängigen Filesharing-Abmahnpraxis auseinandersetzen dürfen und hat wieder einmal klar gestellt, dass man diesem Abmahnsystem in seiner bisherigen Ausgestaltung wohl keine ernsthaften Änderungen aufzwängen wird.

Dazu auch:


Haftung für volljährige Kinder
Zur Haftung volljähriger Kinder sagt das OLG Köln:

Auch wenn ihr Sohn, der die Musiktitel heruntergeladen haben soll, zum Tatzeitpunkt bereits volljährig war, oblag es ihr doch, bei der Überlassung des Anschlusses an diesen Maßnahmen zu ergreifen, um derartigen Rechtsverletzungen entgegenzuwirken.

Womit feststeht: Eine Haftung für volljährige Kinder wird beim OLG Köln nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Allerdings „drückt“ man sich um die Frage, was genau die Mutter tun sollte bzw. was mindestens von ihr erwartet wurde – da sie nicht behauptet hat, überhaupt etwas getan zu haben, konnte dem Gericht der Hinweis genügen, dass „gar nichts“ hier zu wenig ist. Interessant am Rande ist, dass das OLG Köln (6 U 239/11) eine solche grundsätzliche Haftung bei Ehepartnern aber nicht sieht!

Form der
Was war der Aufschrei mitunter groß, als das OLG Düsseldorf (I-20 W 132/11) letztes Jahr festzustellen meinte, dass die bis dato geführte Abmahnpraxis zu unbestimmt war, dazu der damalige Heise-Artikel (die Entscheidung wurde von mir ganz bewusst nie besprochen). Teilweise wurde gar behauptet, die bisherige Abmahnpraxis würde in sich zusammenbrechen.

Nun befasste sich auch das OLG Köln mit der Frage, wie man damit umzugehen hat, dass bei einer Mehrzahl abgemahnte Lieder die Rechteinhaberschaft nicht umfassend dargelegt ist bzw. sogar teilweise erfolgreich bezweifelt wurde. Das liest sich dann so:

Die Abmahnung war auch hinreichend bestimmt. Es trifft allerdings zu, dass die Klägerinnen mit ihr zum Ausdruck gebracht haben, nicht Inhaberinnen der Rechte aller zum Herunterladen angebotener 2.164 Musikdateien zu sein, und aus der Abmahnung nicht hervorging, hinsichtlich welcher einzelnen Titel eine von ihnen aktivlegitimiert sei. Gleichwohl ist die Beklagte auf diese Weise wirksam abgemahnt worden. Die Verletzung der Rechte an einzelnen Titeln löst einen aus, der sich nicht auf den betreffenden Titel beschränkt, sondern auch andere Titel und öffentliche Zugänglichmachungen erfasst, die im Kernbereich dieser Verletzungshandlung liegen. Ob die Klägerinnen mit der undifferenziert auf das zu ihren Gunsten geschützte (nach Kenntnis des Senats sehr umfangreiche) Musikrepertoire abstellenden Abmahnung gleichwohl mehr verlangt haben, als ihnen zusteht, kann dahinstehen.

Kurzum: Es interessiert das OLG Köln gar nicht, ob da ein Teil der abgemahnten Werke von diesem Rechteinhaber überhaupt hätten abgemahnt werden dürfen: Solange überhaupt Werke des Abmahners als Rechteinhaber betroffen sind, besteht der Unterlassungsanspruch und der ist zu beseitigen. So einfach geht das in Köln.

Des Weiteren hat man sich mit der Frage beschäftigt, wie eine formuliert sein muss und wie mit einer „zu weit gefassten Abmahnung“ umzugehen ist. Das OLG Köln stellt hier klar, dass man zwingend zwischen einer Abmahnung eines Verbrauchers und einer Abmahnung im geschäftlichen Verkehr unterscheiden muss. Im geschäftlichen Verkehr ist es ausreichend, „dass die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung enthält“. Bei einem Verbraucher stellt das OLG klar, dass mehr geschehen muss – vergisst aber, klar zu stellen, was genau mehr zu geschehen hat. Insgesamt wird es an dieser Stelle befremdlich beim OLG Köln, denn dieses verweist nur noch darauf, dass es hier um eine sehr hohe Zahl von Rechtsverletzungen ging und die Mutter anwaltlich vertreten war. Ohne weitere Erläuterung wird die Abmahnung dann als hinreichend bestimmt angesehen. Dass die Unterlassungserklärung im Kern zu weit gefasst war, stört hier dann – anders als in Düsseldorf – nicht mehr.

Vollmacht fehlte
Das kann nur noch ein reiner Verzweiflungsakt sein: Wer nach der klaren Entscheidung des Bundesgerichtshofs immer noch versucht, sich bei einer fehlenden Vollmacht unter Verweis darauf zu verteidigen, der braucht sich keine Hoffnung zu machen.

Fazit
Nichts wirklich Neues aus Köln, die m.E. wirklich relevante Frage der Haftung für minderjährige Kinder bleibt ungeklärt. Die Erkenntnis, dass Abmahnungen von Verbrauchern anders auszusehen haben, gibt es auch nicht erst seit gestern, gleichwohl ist auch das eher wertlos, wenn ein Gericht sich nicht zur Frage äussert, wie genau sie anders auszusehen haben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.