Versetzung in Parallelklasse nach Facebook-Mobbing

Facebook-Mobbing kann zu schulischen Konsequenzen führen, wie das Verwaltungsgericht Köln anschaulich demonstriert hat.

Das Verwaltungsgericht Köln (10 L 488/11) hat sich mit einer schulischen Ordnungsmaßnahme im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beschäftigt, die in Folge eines (massiven) Facebook-Mobbings verhängt wurde. Der betreffende Schüler wurde in eine Parallelklasse versetzt – seine Verteidigungsstrategie, nachdem er sich bei dem Opfer entschuldigt hatte, basierte im wesentlichen darauf, zu erklären, er wäre ohne aktives Zutun in die entsprechende Facebook-Gruppe aufgenommen worden, hätte dort aber nichts aktiv getan und wusste auch nicht, wie man so eine Gruppe verlassen könne. Problematisch war sicherlich dabei, dass die Anschuldigungen großteils von Lehrern getragen wurden, die ihrerseits auf „im Vertrauen erlangte Informationen“ verwiesen, die Schüler ihnen zugetragen hätten, wobei die Schüler sonst nicht benannt wurden.

Das Verwaltungsgericht stellte kurz klar, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen dadurch nicht erschüttert wird, im Übrigen die genaue Beweiswürdigung dem Hauptsacherichter vorbehalten bleibt. Da das OVG NRW in der Vergangenheit aber bereits klar gestellt hat, dass bei dienstlichen Erklärungen diese erst einmal zu erschüttern sind, ist in der Hauptsache keine wesentlich andere Würdigung zu erwarten.

Letztlich sah das VG Köln bei einem Facebook-Mobbing keinen Grund, die Versetzung in eine Parallelklasse einstweilig zu unterbinden. Dies ist wenig überraschend.

Festzuhalten ist als erstes, dass auch außerschulische Vorfälle zu innerschulischen Maßnahmen führen können – mit der gängigen Rechtsprechung ist darauf abzustellen, ob die Vorfälle den schulfrieden und die Funktionsfähigkeit des Unterrichts beeinträchtigen können. Gerade bei Mobbing oder auch strafrechtlichen Vorfällen („Abziehen“, Bedrohungen, Körperverletzungen etc. unter Mit-Schülern) wird dies im Regelfall zu bejahen sein.

Darüber hinaus ist die Thematik keinesfalls neu: Das VG Düsseldorf (18 L 669/11, hier bei uns vorgestellt) hatte bereits einen Schulverweis zu prüfen, nachdem sich prügelnde Mit-Schüler gefilmt wurden und dieser Film über soziale Netze verbreitet wurde. Hier war die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (Schulverweis) ein Thema.

Insgesamt wird die Verhältnismäßigkeit der entsprechenden Ordnungsmaßnahme genau zu prüfen sein. Dabei muss das System der Ordnungsmaßnahmen in NRW (hier: §53 SchulG NW) vor Augen gehalten werden, als da wären:

  1. der schriftliche Verweis,
  2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
  3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
  4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
  5. die Entlassung von der Schule,
  6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
  7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.

Man merkt hier: Je weiter man fortschreitet, umso heftiger ist der Eingriff in die Grundrechte des betroffenen Schülers – und umso mehr wird man argumentieren müssen, um die Maßnahme zu vertreten. Die Verweisung in eine Parallelklasse ist mit dem Schulgesetz dabei die fast mildeste Maßnahme, anders als der Schulverweis, der mit Nr.5 nahezu am Ende der Liste steht. Der §53 SchulG NW macht dabei in den Absätzen IV bis VIII klar, dass speziell die Maßnahmen ab Nr.4 nur unter besonders schweren Umständen vorstellbar sind.

Im Fazit muss man nochmals klar stellen: Heutzutage Mit-Schüler auch außerhalb der Schule zu „mobben“, also in irgendeiner Form zielgerichtet anzugreifen – auch digital – kann Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen, was auch im Fall nicht nur reiner Bagatell-Vorfälle, zu erwarten ist. Die einmalige verbale Entgleisung, die gerade im schulischen Alltag noch ein übliches Erscheinungsbild ist, wird davon sicherlich nicht erfasst sein. Die regelmäßige Bloßstellung, das Nachstellen oder zielgerichtete Schikanieren dagegen schon. Die hiesige Erfahrung zeigt dabei, dass dies auch zunehmend verfolgt wird – wobei nicht nur schulische Ordnungsmaßnahmen, sondern auch zivilrechtliche Ansprüche gegeben sein werden (wenn nicht gar Mittel des Strafrechts). Insofern sind Opfer gut beraten, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, um ihre Rechte möglichst umfassend wahrzunehmen.

Gefragt sind hier aber sicher auch Eltern und Schule, um durch Aufklärung klar zu machen, wo absolute Grenzen liegen. Gerade im Umgang mit Schülern, also jungen Menschen die auch soziale Umgangsformen vielfach noch erlernen müssen, ist es nicht angebracht, blind auf den Rechtsverstoß zu warten, um dann mit aller Härte zu reagieren.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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