Betriebskosten: Wohnungsvermieter muss Abrechnungsfrist einhalten

Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein. Es genügt nicht, wenn sie innerhalb der Frist zur Post gegeben wurde.

Das musste sich ein Vermieter vor dem (BGH) sagen lassen, der von seinem Mieter auf Auszahlung eines Guthabens verklagt worden war. Er hatte sich gegen die Auszahlung mit dem Argument zur Wehr gesetzt, dass er seinerseits noch eine Nachforderung aus einem anderen Abrechnungsjahr habe. Jene Betriebskostenabrechnung habe er ordnungsgemäß erstellt und noch innerhalb der Abrechungsfrist an den Mieter verschickt.

Das reichte den Richtern jedoch nicht aus. Sie verurteilten den Vermieter zur Zahlung. Er sei mit seiner Nachforderung ausgeschlossen, weil er die einjährige Abrechnungsfrist nicht eingehalten habe. Zur Wahrung dieser Frist müsse die Betriebskostenabrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein. Die rechtzeitige Absendung der Abrechnung genüge nicht. Auch begründe die Tatsache, dass die Betriebskostenabrechnung innerhalb der Frist als Brief zur Post gegeben worden sei, keinen Anscheinsbeweis dafür, dass sie dem Mieter auch rechtzeitig zugegangen sei. Bei zur Post gegebenen Briefen bestehe nach ständiger Rechtsprechung des BGH kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung (BGH, VIII ZR 107/08).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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