Durchgestrichene Preise: Werbung mit durchgestrichenen Preisen

Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist beliebt, immerhin kann hier ein durchaus beachtlicher Kaufanreiz (nämlich Geld zu sparen) geliefert werden. Allerdings darf Werbung nicht irreführend sein, so dass auch die Werbung mit durchgestrichenen Preisen Grenzen unterliegt. Auf keinen Fall darf nämlich der Eindruck entstehen, der durchgestrichene Preis beinhalte wahrheitswidrig eine Ersparnis. Die Rechtsprechung hierzu ist umfangreich, im Folgenden gibt es einen Überblick zur Werbung mit einem durchgestrichenen Preis.

Ausgewählte Entscheidungen zum durchgestrichenen Preis

Beim Landgericht Düsseldorf (38 O 58/09) ging es um eine spezielle Variante der Werbung mit durchgestrichenen Preisen: Der Betroffene hatte Markenschuhe mit Preisangaben beworben, bei denen es beispielsweise hieß „Statt 99,95 € nur 89,95 €“ wobei die Angabe „statt 99,95 €“ durchgestrichen war. Das Landgericht sah hier einen Wettbewerbsverstoss, jedenfalls solange die Preisgegenüberstellung klare Hinweise darauf schuldig blieb, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Preis um einen früher verlangten Preis handelt (Achtung: Dies sieht der BGH seit 2016 anders – siehe unten!). Diese Schlussfolgerung sieht das Gericht nämlich keinesfalls als zwingend an – vielmehr sei das Durchstreichen eines Preises alleine so zu verstehen, dass dieser Preis jetzt nicht verlangt wird – das „warum“ und „wie lange“ dagegen erschliesst sich nicht von alleine.

Auch das Oberlandesgericht Hamm (4 U 186/12) störte sich an „statt“-Preisen, wenn nicht klar ist, worauf sich dies bezieht. Es mag mit dem OLG Hamm zwar die Möglichkeit geben, dass sich aus den Umständen erschliesst, dass man sich auf einen früheren eigenen Preis bezieht – dies ist aber nicht zu grosszügig anzuwenden. Das OLG Düsseldorf (20 U 28/10) möchte hier schon eher grundsätzlich die Auslegung sehen, dass man sich auf einen früheren eigenen Preis bezieht.

Letztlich aber sollte man sehr vorsichtig sein, da hier schnell teurer Streit droht, wie die vorliegenden Entscheidungen zeigen – allerdings hat der BGH spätestens im Jahr 2016 für etwas mehr Lebensnähe gesorgt.

Werbung mit durchgestrichenem Preis: BGH-Rechtsprechung

Der BGH hat bereits mehrfach festgestellt, dass sich bei einer solchen Preisgegenüberstellung mit durchgestrichenen Preisen aus der Werbung klar und deutlich ergeben muss, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt:

Werden Preise für ein Angebot durchgestrichenen Preisen gegenübergestellt, so muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt (BGH, Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 81/09, GRUR 2011, 1151 Rn. 22 = WRP 2011, 1587 – Original Kanchipur). – BGH, I ZR 182/14

Es hilft dabei auch nicht, wenn man darauf verweist, dass etwa im Internet von Verbrauchern durchgestrichene Preise anders wahrgenommen werden. So hat der BGH ebenfalls klargestellt, dass Werbung mit einem durchgestrichenen Preis durch den Verbraucher nicht eine je nach Vertriebsform unterschiedliche Bedeutung beigemessen wird. Vielmehr gilt:

„Auch im Internethandel und auf einer Handelsplattform wie Amazon.de erkennt der Verkehr in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig den früher von dem werbenden Unternehmer verlangten Preis“ (BGH, I ZR 182/14).

Dies bedeutet aber zugleich auch: Wenn ein durchgestrichener Preis ohne Erläuterung verwendet wird, kann dies so zu verstehen sein, dass es sich bei dem durchgestrichenen preis um den früheren des Anbieters handelt. Damit hat der BGH 2016 einen wesentlichen Ansatzpunkt für Abmahnungen gekippt!

Im Übrigen ist eine solche Werbung bei der Einführung von neuen Produkten lauterkeitsrechtlich unzulässig, wenn die Werbung keinen Hinweis darauf enthält, ab wann die Normalpreise gefordert werden (BGH, I ZR 81/09 und I ZR 16/83dazu auch das OLG Hamm). Es ist übrigens ebenfalls unlauter, einen fiktiven eigenen Vergleichs-Preis anzusetzen, der gar nicht oder nur sehr kurz („pro forma“) verlangt wurde!

Der BGH stellt seine gesamte Rechtsprechung zu durchgestrichenen Preisen durchaus nachvollziehbar so dar:

Für die Richtigkeit der Beurteilung des Berufungsgerichts spricht, dass ein Unternehmer nur eigene Preise für ungültig erklären kann. Das ist für den Verbraucher erkennbar. Den durch die Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen sind aus Einkäufen im stationären Handel zudem Preisetiketten bekannt, auf denen durchgestrichene Preise niedrigeren Angebotspreisen gegenübergestellt werden. Sie können dabei ohne weiteres erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher für diese Ware von dem Händler verlangten Preis handelt (vgl. OLG Stuttgart, WRP 1996, 791, 794 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2010 – 20 U 28/10, juris Rn. 15). Soll der Preisvergleich dagegen mit einem anderen als dem vom Werbenden zuvor verlangten Preis erfolgen, etwa mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder dem Preis eines Wettbewerbers, so liegt es fern, dass dieser Vergleichspreis ohne weitere Erläuterungen nur durchgestrichen wird. Die Preisgünstigkeit des Angebots des Werbenden soll sich in diesem Fall aus dem Vergleich mit einem anderen, weiterhin gültigen Preis ergeben, der regelmäßig näher erklärt werden muss.

Dementsprechend hat der bei einer Werbung mit einem „Einführungspreis“, dem ein durchgestrichener Preis gegenübergestellt wird, angenommen, der Verbraucher werde vermuten, bei dem durchgestrichenen Preis handele es sich um den nach Ende des Einführungsangebots von dem Unternehmer verlangten Normalpreis, so dass Bezugspunkt der Werbung mit dem durchgestrichenen Preis ein eigener Preis des Werbenden sei (vgl. BGH, GRUR 2011, 1151 Rn. 22 – Original Kanchipur). Ebenso wird auch im neueren Schrifttum angenommen, durchgestrichene Preise würden jedenfalls heute allgemein als die früheren eigenen Preise des Werbenden verstanden (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 7.100; Groß- komm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 660; MünchKomm.UWG/Busche, 2. Aufl., § 5 Rn. 453; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wett- bewerbsrechts, 4. Aufl., § 59 Rn. 376).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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