Der BGH (3 StR 445/10) bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zur möglichen Mittäterschaft eines Drogenkuriers an der Haupttat („Drogenhandel“), wobei an dieser Frage nicht unerheblich das spätere Strafmaß gekoppelt ist.
Danach kommt im Grundsatz einer Tätigkeit, die sich im bloßen Transport von Betäubungsmitteln erschöpft keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit zu. Selbst bei faktischen Handlungsspielräumen hinsichtlich der Art und Weise des Transports wird sie zumeist nur eine untergeordnete Hilfstätigkeit darstellen und deshalb als Beihilfe zu werten sein (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219; Beschluss vom 30. März 2007 – 2 StR 81/07, NStZ-RR 2007, 246; Beschluss vom 7. August 2007 – 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Beschluss vom 21. November 2007 – 2 StR 468/07, NStZ 2008, 285; Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 3 StR 324/10).
Aber: Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Und so kann mit dem BGH u.a. dann eine Mittäterschaft vorliegen, wenn
- der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, oder
- am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder
- sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll.
- Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäfts spricht für die Annahme von Mittäterschaft, selbst wenn seine konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, von Kaufgeld oder Verkaufserlös beschränkt ist.
- Im Einzelfall kann auch eine weit gehende Einflussmöglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen
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