Wer kennt es nicht: Man geht durch die Stadt und an jeder Ecke prangt in Schaufenstern das unvermeidliche „Sale“-Schild. Gemeint ist, dass es für einen bestimmten Zeitraum (ausgesuchte) Waren günstiger gibt. Sei es, um Kunden in das Geschäft zu locken, oder einfach Ausschuss-Ware loszuwerden – jedenfalls eine Werbemaßnahme, von der Unternehmer und Verbraucher profitieren können. Aber: Es gibt Regeln.
Und eine solche hat das OLG Köln (6 U 174/10) aktuell – m.E. wenig überraschend – untermauert: Wer eine „befristete Rabattaktion“ ausschreibt, also ein „Zuschlagen, nur bis zum ….“, der kann das nicht hinterher verlängern. Dabei ist es gleichgültig, ob man die Verlängerung von Anfang an vor hatte, oder sich das spontan überlegt hat, weil die Aktion so gut lief. Letztlich handelt es sich um eine Irreführung die auch von wettbewerblicher Relevanz ist: Der Verbraucher, der irrtümlich meint, nur die erste kurze Frist für eine Kaufentscheidung zur Verfügung zu haben, wird sich eher zum Kauf veranlasst sehen, als derjenige, der mehr Zeit hat, das Angebot mit anderen auf dem Markt verfügbaren Angeboten zu vergleichen.
Hinweis: Anders sieht es das OLG Hamm (I-4 U 52/10 sowie 4 U 95/09). Dabei liegt die Sache bereits dem BGH vor.
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