Die Entscheidung ist da: BVerfG zur Sicherungsverwahrung

Es ist soweit, heute am 4. Mai 2011 hat das sich zur geäußert (BVerfG, 2 BvR 2365/09 u.a.) und dabei folgende Eckpunkte in der mündlichen Verkündung der Entscheidung festgehalten:

  • Die Sicherungsverwahrung in der bisherigen Form – u.a. die geänderte Fassung von 1998, die verlängerte Sicherungsverwahrung über die alte Dauer von 10 Jahre hinaus vorsieht, so genannte „rückwirkende Verlängerung“ – ist nicht mit dem vereinbar.
  • Das BVerfG ändert damit seine bisherige Rechtsprechung zum Thema grundlegend
  • Die bisherigen Regelungen zur Sicherungsverwahrung bleiben bis zum 31.05.2013 anwendbar, der Gesetzgeber hat aber zwingend eine gesetzliche Neuregelung zu veranlassen. Das BVerfG hat ausdrücklich nur deswegen von einer Nichtigkeit der Normen abgesehen, um Verwaltung und Justiz nicht vor unlösbare Probleme zu stellen, da sonst sofort sämtliche Straftäter zu entlassen währen.
  • Die Sicherungsverwahrung ist nur noch in Fällen hochgradiger Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualtaten zulässig. Dabei muss die Gefahr aus konkreten Umständen der Person oder ihrer Taten abzuleiten sein und Ursachen in psychischer Krankheit haben. Als psychische Krankheit zählt nur eine im Sinne des neuen Therapieunterbringungsgesetzes (dazu hier), das in seiner aktuellen Fassung vom BVerfG wohl so akzeptiert wird.
  • Gerichte haben nun umgehend die Prüfung der Sicherungsverwahrung nach dieser Maßgabe zu veranlassen, Entlassung sodann bis spätestens 31.12.2011 in betroffenen Fällen.
  • Es wurde u.a. auch eine Entscheidung des LG Aachen aufgehoben, womit die Thematik auch in unserer Region demnächst auf der Tagesordnung stehen wird

Verfassungsrichter Voßkuhle bringt es mit folgender Faustformel in der Begründung auf den Punkt: „Hochgefährliche Straftäter dürfen unter engen Voraussetzungen weiter in Sicherungsverwahrung verbleiben, die anderen müssen aus der Verwahrung entlassen werden“. Des weiteren schliesst sich das BVerfG nun ausdrücklich dem EGMR an und stärkt mit der mündlichen Begründung die Wirkung der EMRK in Deutschland, wie es momentan den Eindruck hat. Im Ergebnis scheint man den Weg des 5. Strafsenats des BGH zu gehen (dazu hier einige Informationen).

Die Entscheidung war in dieser Form sicher nicht zu erwarten und wird für einige Verwirrung sorgen. Jedenfalls zu begrüßen wird es sein, wenn das BVerfG an dieser Stelle wirklich dafür gesorgt hat, dass die EMRK und das EGMR stärker und allgemeinverbindlicher zu berücksichtigen sind – dies abschliessend zu beurteilen muss aber einer ruhigen Analyse der schriftlichen Urteilsgründe vorbehalten bleiben. Grund für Ängste in der Bevölkerung gibt es jedenfalls nicht: Das BVerfG hat einen klugen Weg gewählt, der dabei hilft, nun endlich für Rechtssicherheit zu sorgen und dabei die Belange der Bevölkerung zu berücksichtigen. Es bleibt allenfalls zu hoffen, dass die Politik den Arbeitsauftrag annimmt und nicht – wie zuletzt bei der Neuregelung der Hartz IV Sätze erlebt – bis zur letzten Sekunde verschleppt.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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