Zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Spätestens bei kritischen Auseinandersetzungen mit Unternehmen wird das „“ thematisiert. Doch die Frage ist: Was ist das überhaupt. Und wenn man in den Quell steter Fehlinformation blickt, findet man dazu sogar:

Das hat hingegen die Frage, ob Unternehmen ein eigenes zukommen kann, zuletzt ausdrücklich offen gelassen.

Ja, wenn das stimmt, kann es dann überhaupt ein allgemein akzeptiertes Unternehmenspersönlichkeitsrecht geben?

Würde das BVerfG wirklich bis zuletzt „ausdrücklich offen lassen“, ob es das Unternehmenspersönlichkeitsrecht überhaupt gibt, wäre das durchaus problematisch, zumindest aus dogmatischer Sicht. Aber man muss vorne anfangen.

Die kritische Auseinandersetzung mit Unternehmen gibt es nicht erst seit gestern: Seit jeher sehen sich Unternehmen, also juristische Personen, öffentlicher Kritik ausgesetzt. Die Rechtsprechung beschäftigt sich mit dem Thema seit den späten 1950ern konstant, dabei geht es häufig um eine Kritik der Methoden („betrügerisch“ etc.) oder auch wertende Einordnungen („Kredithaie“, „Abzocker“).

Rechtsprechung zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Der  hat in einer konstanten Entwicklung erarbeitet, dass juristische Personen sich auf ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen können. Bedeutende Meilensteine dieser Entwicklung waren m.E. die Entscheidungen aus den Jahren 1974 (BGH in NJW 1974, S. 1762), 1986 (VI ZR 102/85 ), 1994 (VI ZR 286/93) sowie 2000 (VI ZR 276/99), wobei folgende wesentliche Grundsätze erarbeitet wurden:

  1. Es gibt ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht, das auch im Rahmen von §§823 I, 1004 BGB geschützt wird, somit Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche bei Verletzungen bestehen.
  2. Da sich Unternehmen nur auf Art. 2 I GG – und nicht auch noch Art. 1 I GG – berufen können, ist von Natur aus das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schwächer ausgestaltet als das allgemeine Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen. Insbesondere gibt es ja keinen Bereich des Intimlebens bei Unternehmen, der betroffen sein kann. Mangels Menschenwürde kann es einen derart absolut geschützten Kern der Persönlichkeitssphäre nicht geben (sehr ausführlich dargestellt bei OLG Hamburg, 7 U 49/08)
  3. Hinzu kommt, dass Unternehmen am Marktgeschehen teilnehmen, somit ohnehin öffentlich agieren, was wiederum eine Schwächung des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt.
  4. Dabei wächst das Interesse öffentlicher Auseinandersetzung auch mit der Größe von Unternehmen, je mehr diese maßgeblich das Wirtschaftsleben prägen, somit auch der Raum hinzunehmender Kritik.

Im Jahr 2017 konnte der Bundesgerichtshof (BGH, I ZR 217/15) seine Rechtsprechung nochmals zusammenfassen:

Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1986 – VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, 97; Urteil vom 8. Februar 1994 – VI ZR 286/93, GRUR 1994, 394, 395 = WRP 1994, 306; Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9; BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 12 – Hochleistungsmagneten). Ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, muss wegen seiner Eigenart als ein Rahmenrecht durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des betroffenen Unternehmens die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 – VI ZR 137/13, GRUR 2014, 802 Rn. 8; Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; Urteil vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12, GRUR 2015, 92 Rn. 19).

Schutz durch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Das Ergebnis dieser Entwicklung ist, dass letztlich – natürlich abgesehen von unwahren Tatsachenbehauptungen, denn diese unterfallen nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit – im Bereich von Meinungsäußerungen eine Abwägung statt zu finden hat, nämlich zwischen dem (schwachen) Unternehmenspersönlichkeitsrecht und dem (starken) Recht auf . Bei einer aktuelleren Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2009 (VI ZR 36/07) findet man dann komprimiert auf welche zwei Kriterien die Abwägung hinausläuft:

Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zugunsten der Klägerin ins Gewicht, dass die beanstandeten Äußerungen geeignet sind, sie in ihrem öffentlichen Ansehen erheblich zu beeinträchtigen und möglicherweise auch ihre geschäftliche Tätigkeit zu erschweren.

Und was sagt nun das Bundesverfassungsgericht dazu? Zuerst einmal ist festzuhalten, dass das BVerfG der Rechtsprechung des BGH keinerlei Steine in den Weg gelegt oder gar widersprochen hat – und Gelegenheit dazu gab es mehr als genug. Dabei hat es in der bei Wikipedia aufgeführten Entscheidung die Frage in der Tat offen gelassen, zu lesen ist dort (BVerfG, 1 BvR 737/94):

Bisher hat das BVerfG dieses Recht nur auf natürliche Personen angewendet. Für die Erstreckung auf juristische Personen wäre entscheidend, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht seinem Wesen nach (Art. GG Artikel 19 Abs. GG Artikel 19 Absatz 3 GG) auf juristische Personen anwendbar ist oder ob sein enger Bezug zur Menschenwürde dem entgegensteht. Ob diese Frage einer Klärung durch eine Senatsentscheidung bedürfte oder ob davon auszugehen ist, daß über ihre Beantwortung keine ernsthaften Zweifel bestehen, kann dahingestellt bleiben. Denn auf diese Frage kommt es nicht entscheidungserheblich an.

Wie man sieht, drückte sich das BVerfG zu diesem Zeitpunkt noch um die Frage, ob man das Persönlichkeitsrecht auch auf Unternehmen anwenden könne. Hintergrund war ein einfacher Kniff, den die Verfassungsrichter angewendet haben:

Der Sache nach ist das bürgerlich–rechtliche sog. allgemeine Persönlichkeitsrecht, das der BGH seinem Urteil zugrunde gelegt hat, nichts anderes als die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klin., die als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. GG Artikel 2 Abs. GG Artikel 2 Absatz 1 GG geschützt wird.

Mit dieser Ansicht konnte man die Frage tatsächlich offen lassen, aber zum Ergebnis kommen, dass es die Ansprüche aus dem Persönlichkeitsrecht für Unternehmen wesensgleich über die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit im gibt. Zugleich aber, wenn man den Umkehrschluss zieht, gibt es bei diesem Gedanken nur die Frage, ob man dem Ergebnis nun das Etikett „Persönlichkeitsrecht“ gibt oder „wirtschaftliche Betätigungsfreiheit“, also letztlich einen Namens- aber keinen Ergebnisstreit. Insofern sollte man die Frage „ernstlicher Zweifel“ (siehe oben) nicht überlesen.

Anders als bei Wikipedia zu lesen ist, ist diese Entscheidung aus dem Jahr 1994 aber nicht die letzte, die es gab. Bereits 1997 befasste sich das BVerfG (1 BvR 2172/96) erneut mit der Thematik – drückte sich aber wieder vor der Entscheidung, ob es ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht gibt. Der Ausweg diesmal: Das BVerfG verwies darauf, dass wenn überhaupt, ein solches Grundrecht nur dann für Unternehmen bestehen kann, sofern es seinem Wesen nach überhaupt auf juristische Personen angewendet werden kann (Art. 19 III GG). Hier ging es um einen Schutz vor dem Zwang sich selbst zu belasten, der aber so auf Unternehmen (da im Art. 1 I GG verankert) nicht übertragen werden konnte. Wieder konnte sich das BVerfG heraus winden – und dies auch noch recht gemütlich, da das in dieser Art bereits 1986 vom BGH ausformuliert wurde (BGH, VI ZR 102/85).

Rahmenrecht

An diesem Punkt muss daran erinnert werden, dass das Persönlichkeitsrecht ein „Rahmenrecht“ ist. Das heißt: Es gibt nicht „das Persönlichkeitsrecht“, sondern verschiedene Ausprägungen davon – und bei jeder Ausprägung muss einzeln entschieden werden, ob diese auf Unternehmen anwendbar ist.

Im Jahr 2002 war es dann vorbei: Das BVerfG (1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98) konnte nicht mehr anders und musste Position beziehen: Ein „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ wurde erkannt und in der Ausprägung des Schutzes des gesprochenen Wortes Unternehmen zugestanden. Anders dann im Jahr 2005, wo ein Recht am eigenen Bild vom BVerfG für einfache Fotos der Betriebsstätte versagt wurde (BVerfG, 1 BvR 2252/04).

Vorerst abschließend dann, im Jahr 2007, hat das BVerfG (1 BvR 1550/03, 2357/04, 603/05) festgestellt, dass auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seinem Wesen nach auf Unternehmen Anwendung finden kann. Freilich nicht pauschal und undifferenziert, abzustellen ist darauf, ob die wirtschaftliche Tätigkeit gefährdet wird.

Fazit zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Im Fazit ist ein schwaches, aber verfassungsrechtlich abgesegnetes und verfestigtes Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu erkennen. Diskussionen zur Existenz dieses Rechts sind verfehlt, wobei der grundsätzliche Umfang ebenfalls geklärt ist. Es bleibt noch viel Raum für Fragen zur konkreten Ausgestaltung, gerade im Bereich staatlicher Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung von Unternehmen, aber der Kern ist geklärt. Insbesondere ist die Meinungsfreiheit durch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht nicht ernsthaft bedroht, zugleich aber muss man darauf achten, den Boden der Meinungsfreiheit nicht zu verlassen, wenn man Kritik übt. Unwahre Tatsachenbehauptungen, ebenso wie Schmähkritik, fallen definitiv nicht mehr in den Bereich der hinzunehmenden Meinungsäußerung.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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