LG Kiel zu hohen Mahngebühren und Auszahlung von Restguthaben

Das LG Kiel (18 O 243/10) hat sich auf Grund einer der Verbraucherzentrale NRW den AGB eines Pre-Paid-Mobilfunkanbieters gewidmet und kam zu Folgenden Ergebnissen:

  1. Für die Erstattung noch übrig gebliebenen Restguthabens darf keine Gebühr verlangt werden
  2. Mahngebühren in Höhe von 9,95 Euro für eine erste Mahnung sind unzulässig
  3. Pauschale Gebühren in Höhe von 19,95 Euro für eine Rücklastschrift sind gleichsam unzulässig
  4. Eine unbestimmt gehaltene, allgemeine Klausel in AGB, derzufolge man die eigenen Preise ohne Nennung von Gründen einseitig anheben kann, ist ebenfalls unzulässig.

Die Entscheidung überrascht nicht wirklich, gerade bei den Punkten 2+3 ist vielmehr überraschend, dass die Praxis bis heute erheblich davon abweicht, den tatsächlichen Aufwand zu berechnen. Stattdessen werden – mitunter wildeste – fiktive Pauschalen bei Mahnungen in Rechnung gestellt, was immer wieder zu erfolgreichen Klagen führt (zuletzt beim OLG Koblenz, 2 U 1388/09, wo ein -Anbieter unterlag).

Inzwischen hat das OLG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 27.3.2012 (2 U 2/11) diese Entscheidung vollumfänglich bestätigt!

Zum Thema auch interessant:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.