Fotorecht bei Veranstaltungen: Gruppenfotos, Aufzüge und Veranstaltungen

Rund um das gibt es „Klassiker“ bei Streitigkeiten. Ein solcher „Klassiker“ ist sicherlich das Fotografieren von Menschenmengen. Dabei gibt es auch einige Irrtümer, wie etwa, dass man sich gegen Fotos nicht wehren kann, wenn mindestens 7 Personen auf dem zu sehen sind.

Im Folgenden möchte ich einige allgemeine Hinweise zum Fotografieren von Gruppen geben, dabei orientiere ich mich am Beispiel der Karnevalsfotos.

Grundsätzliches zu Gruppenfotos

Der Streit ist dabei nicht nur ideeller Natur: Je nach den konkreten Umständen droht  in der Tat eine , immerhin ist ein ungenehmigtes Foto grundsätzlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, denn ein Foto einer Person bedarf im Grundsatz immer deren Einwilligung. Dieser Grundsatz wird aber mitunter durchbrochen.

Wie immer ist zu diesem Thema der §23 KunstUrhG oder auch §23 KURHG ins Auge zu fassen, der einen Verzicht auf die Einwilligung u.a. vorsieht für „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“. Als Aufzug im Sinne des §23 KunstUrhG ist insofern auch der Karnevalsumzug zu verstehen (Fricke in Wandtke/Bullinger, §23 KUG, Rn.29, 31).

So kurz ist also schon festzustellen: Ein Foto eines Karnevalsumzugs an sich kann kein Problem sein. Aber: Solche Fotos sind schnell langweilig. Wenn man sich etwa Bildergalerien zu Karneval ansieht, stösst man schnell auf  Porträt-Aufnahmen. Insbesondere von Kindern – wie sieht es nun damit aus?

Porträt-Aufnahmen bei Veranstaltungen?

Da es sich nicht um ein Foto des „Umzugs“ sondern um ein Porträtfoto handelt, kann die oben zitierte Ausnahme keine Anwendung finden. Aber: Dem Fotografen wird ein wenig entgegen gekommen: Die wohl h.M. (?) möchte Fotos von Einzelpersonen dann erlauben, wenn diese einen „repräsentativen Gesamteindruck der Veranstaltung vermitteln“. Das geht aber nicht bei jedem, es soll ja eine Ausnahmeregelung sein und wenn ein Kostüm alleine schon ausreichen würde, könnte man ja beliebig Fotos von jedem machen. Insofern wird man verlangen müssen, dass die entsprechende Person sich während der Veranstaltung „besonders exponiert“ hat. Grundsätzlich sehe ich das in erster Linie bei denen, die am Karnevalsumzug selber teilnehmen, aber nicht bei Zuschauern. Hier wird man nochmals gesondert argumentieren müssen.
Es ist aber zu bemerken, dass diese Auffassung (vertreten u.a. vom LG Stuttgart und Wandtke/Bullinger) nicht unumstritten ist. Durchaus überzeugend ist die Gegenmeinung, die darauf verweist, dass Umzüge deswegen fotografiert werden dürfen, weil der einzelne in der Masse verschwindet – und dass dieser nicht einfach aus der Anonymität der Masse herausgerissen werden darf.

Einwilligung durch Lächeln in die Kamera?

Weiterhin wird man sich sicherlich denken, dass eine Einwilligung dort unproblematisch sein wird, wo jemand gezielt in eine Kamera lächelt – immerhin wusste er ja, dass er fotografiert wird und das Lächeln zeigt nicht gerade Ablehnung des Fotos. Aber: So einfach ist es nicht. Wenn die betreffende Person sich hinterher beschwert, dass sie gar nicht wusste, dass das Foto (oder wo) veröffentlicht werden sollte, hat der Publizierer des Fotos ein Problem, das sich auch nicht mehr weglächeln lässt.

Kinder und Fotos

Womit ich zu den Kindern komme: Gleich ob die in die Kamera lächeln oder von der Seite fotografiert sind – damit die überhaupt einmal einwilligen können, wird man eine Einsichtsfähigkeit verlangen müssen. Ansonsten hat man die Eltern zu fragen. Dabei habe ich erhebliche Zweifel, dass ein zuschauendes Kind überhaupt unter die Ausnahmeregelung der „besonders exponierten Person“ zu fassen sein wird: Das Schutzbedürfnis des Kindes wird in der Rechtsprechung (zu Recht) extrem hoch gehalten.

Foto mit 3 oder 7 Personen – keine Einwilligung notwendig?

Unter Laien geistert ständig der Begriff des „Gruppenfotos“ umher, dass etwa ein Foto von mehreren Personen (eine Zahl zwischen 3 und 7 ist beliebt) sofort erlaubt wäre. Das ist so falsch! Ob ein Foto von einer, zwei oder drei Personen gemacht wird ändert nichts am des Einzelnen, der abgebildet ist. Die „Gruppe“ ist rechtlich grundsätzlich erst im Rahmen des hier angesprochenen Umzugs relevant. Wer also drei Leute fotografiert und das ins Internet stellt, der hat nicht kein Problem, sondern im schlimmsten Fall gleich drei Probleme.

Fazit

Letztlich verbleibt so oder so ein lebenswirkliches Problem: Niemand hat Formulare dabei, um in eine Veröffentlichung des Fotos dokumentiert einwilligen zu lassen. Ohne Dokumentation der Einwilligung aber, wird man im Streitfall hinterher schlicht ein Beweisproblem haben. Meine sehr kurze Abhandlung oben soll dabei deutlich machen, dass es zwar Ausnahmen gibt, diese aber auf sehr dünnem Eis gebaut sind. Das Risiko für jemanden, der Porträtfotos aus dem Karneval ohne dokumentierte Einwilligung veröffentlicht, ist am Ende schlicht unkalkulierbar.

Heisst das nun, dass Fotos an Karneval tabu sind? Mitnichten. Aber die Unsitte, gleich jedes Foto über das Internet zu verbreiten, sollte überdacht werden. Insofern wird von demjenigen, der sich durch die Veröffentlichung von Bildern fremder Personen zumindest etwas Aufmerksamkeit erhofft, verlangt dass er sich bei der Auswahl der Bilder zumindest Gedanken macht, obige kurze Ausführungen sollen dabei ein paar Orientierungspunkte geben. Und jedenfalls bei (kleinen) Kindern sollte man, gleich „wie süss“ sie sind, von Veröffentlichungen vollständig absehen. Wer das nicht kann, der darf sich am Ende auch nicht über eine Abmahnung wundern.

Wer sich als Betroffener wehren möchte, der muss nicht gleich den Streit suchen – viele denken schlicht nicht nach, eine kurze Mail mit der Bitte um Entfernung sollte immer reichen. Wenn darauf aber innerhalb von 1-2 Tagen keine Reaktion erfolgt, der Versuch zu Diskutieren kommt oder gar die Entfernung ausdrücklich verweigert wird, sollte man sofort – ohne weiteren Kontakt – einen erfahrenen Rechtsanwalt aufsuchen, um die Sache prüfen zu lassen. Auch ist es keineswegs zwingend, vorher um Entfernung zu bitten – man kann auch direkt abmahnen lassen, fraglich ist nur, ob das immer gleich zielführend ist.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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