Abmahnung: Aktuelle Rechtsprechung

Im Folgenden in aller Kürze einige aktuelle Entscheidungen rund um die :

  1. Das OLG München (6 W 931/10 546) hält eine Selbstverständlichkeit fest, die offensichtlich immer noch nicht allen klar ist: Wenn der Abgemahnte eine modifizierte abgibt, die nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, muss der Abmahner keineswegs beim Abgemahnten nochmals nachfragen sondern kann direkt gerichtlichen Schutz suchen. Das ist gleichwohl kein Argument gegen modifizierte Unterlassungserklärungen, wohl aber ein Argument gegen die unsachgemäße modifizierung von Unterlassungserklärungen durch Laien.
  2. Ebenfalls eine Selbstverständlichkeit lag beim LG Berlin (52 O 187/10) vor: Eine Abmahnung (Einschreiben) hat den Empfänger nicht erreicht, der die Abmahnung auch bei der Post trotz Benachrichtigung nicht abholte. Das geht zu seinen Lasten – und ist nichts neues, ich hatte das hier schon zum Thema „Abmahnung per Email“ erklärt. Das gleiche findet man in meiner allgemeinen Darstellung zum Thema Einschreiben (hier).
  3. Die rechtsmißbräuchliche Abmahnung bleibt ein Evergreen, aktuell beim OLG Braunschweig (2 U 36/10): Zwar vermochte man dort in einer durch den Abmahner beigefügten vorformulierten, zu weit gefassten Unterlassungserklärung, ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch zu erkennen – aber eben nicht mehr. Wichtig ist am Ende das Gesamtbild, zu dem einzelne Indizien beitragen. Solche Indizien sind z.B. der Versuch in der Unterlassungserklärung einen Gerichtsstand aufzudrängen, systematisches Vorgehen wobei die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur wirtschaftlichen Tätigkeit steht (LG Berlin, 16 O 263/08) oder auch die Kombination aus überhöhtem Streitwert bei systematischem Vorgehen (LG Bielefeld, 18 O 34/08).
  4. Für Aufsehen sorgte auch ein Vorfall beim LG Hamburg (308 O 171/10), wo eine Familie mit eidesstattlichen Versicherungen eine „zu Fall“ brachte. Dazu nur kurz: Nicht überbewerten und auf keinen Fall als „Verteidigungsmöglichkeit“ einstufen. Selbst wenn ein anderes Gericht das auch so handhaben sollte: Es geht hier alleine um die einstweilige Verfügung. Im normalen Hauptsacheverfahren wird mit diesen eidesstattlichen Versicherungen kaum mehr etwas zu gewinnen sein.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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