Härtefallscheidung – Abkürzung des Trennungsjahrs

Wenn eine Scheidung ansteht versuchen die Betroffenen alle Register zu ziehen, um sich das Trennungsjahr zu ersparen. Neben der Eheaufhebung versucht man dann zumindest über die Härtefallregelung des §1565 Abs.2 BGB etwas zu erreichen:

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Das Problem ist, dass es sich hier leichter liest als es gedacht ist – insbesondere ist eben nicht alles, was dem Partner unzumutbar erscheint auch im juristischen Sinne eine unzumutbare Härte. Grundsätzlich gilt, dass Gewalttätigkeiten, ernsthafte Bedrohungen und – jedenfalls nach früherer Rechtsprechung – „belastende“ sexuelle Entwicklungen (Wunsch nach einem Dreier, speziell mit einer Dritten Person mit welcher der Partner bereits betrogen wurde; Betrügen des Partners mit einem Kind des Partners aus vorheriger Beziehung) solche Gründe sind. Nicht aber ausreichend sind Lebensumstände die naturgemäß in der Trennung ihre Ursache haben, etwa dass man den Partner nicht mehr sehen kann.

Insbesondere sollte man nicht davon ausgehen, dass ein Härtefall vorliegt, nur weil ein Kind von einem anderen Partner erwartet wird. Mit eben diesem Argument konnte ich einmal einen Härtefall zur Abkürzung des Trennungsjahres erreichen; in einem anderen Fall aber, wo auch noch beide Partner getrennt von einander erneut Eltern wurden, sprach sich das Familiengericht ausdrücklich dagegen aus.

Sie beachten also: Die Härtefallscheidung ist möglich, aber sie ist nicht der Regelfall und die Rechtsprechung achtet stark darauf, sie nicht zum Regelfall werden zu lassen. Hier gilt das Motto, dass das Trennungsjahr nicht leer laufen darf.

Dazu auch: Die Eheaufhebung

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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