Gefahr im Verzug: Auch bei polizeilicher Verursachung

Mit Stirnrunzeln muss man die Entscheidung des BGH (3 StR 530/09) zur Kenntnis nehmen, dass Gefahr im Verzug auch dann vorliegen soll, wenn die Polizei diesen Zustand selbst verursacht hat.

Der Hintergrund in der gebotenen Kürze: Im Rahmen einer Observation wird durch ein leicht fahrlässiges, nach den Feststellungen des Gerichts nicht vorsätzliches, Verschulden einer Polizeibeamtin eine Observation eines Objektes von den Betroffenen entdeckt wurde. Da nun sowohl Flucht als auch Beseitigung potentieller Beweismittel drohten, fand eine Wohnungsdurchsuchung statt – ohne richterliche Anordnung, alleine auf Grund „Gefahr im Verzug“.

Nun besteht das Risiko, dass die Polizei solche Zustände auch schlicht selbst herbei führen kann um dann gezielt den Richtervorbehalt zu unterlaufen. Der BGH möchte dies ausschließen, indem diese Ausnahme nur gelten soll, sofern die Polizei es nicht gezielt sondern nur durch leichte Unachtsamkeit herbeiführt:

Dass diese Situation durch die Ungeschicklichkeit der Polizeibeamtin ausgelöst worden war, begründet ebenfalls kein Verwertungsverbot; denn dieser Umstand ist nicht annähernd solchen Fallgestaltungen vergleichbar, in denen durch bewusst gesteuertes oder grob nachlässiges polizeiliches Ermittlungsverhalten die „Gefahr im Verzug“ gleichsam heraufbeschworen und damit der Richtervorbehalt gezielt oder leichtfertig umgangen wird.

Es bleibt das Problem für die Betroffenen, im Zweifelsfall schwerlich dem Polizeiapparat ein solches Vorgehen nachweisen zu können, wenn man denn wirklich gezielt ein leicht fahrlässiges Verhalten vortäuschen möchte um einen unmittelbaren Zugriff zu ermöglichen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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