Zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers

Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 1011/13) hat sich zum Einwilligungserfordernis bei Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers geäußert und laut bisher vorliegender Pressemitteilung entschieden:

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird. (…)
Unterstellt, die Abbildungen vom Kläger in dem Video bedurften seiner Einwilligung nach § 22 KUG, so hatte die Beklagte diese erhalten. Auch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, war im Falle des Klägers erfüllt. Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem nicht verletzt werden.

Diese Zeilen verdienen Zustimmung – aber auch Klarstellung.

Einwilligung des Arbeitnehmers ist erforderlich

Die Entscheidung darf nicht falsch verstanden werden: Die Einwilligung des Arbeitnehmers ist notwendig, wenn man mit seiner Ablichtung – sei es als Fotografie oder Videoaufnahme – nach aussen hin tätig werden möchte. Der hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Fall betrifft gerade einen solchen der erteilten Einwilligung. Es wurde daher nicht entschieden, dass Fotografien von Arbeitnehmern einfach so angefertigt und/oder verwendet werden dürfen!

Kein Erlöschen der Einwilligung mit Ende des Arbeitsverhältnisses…

Die Frage war vielmehr, ob die Einwilligung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses quasi erloschen ist. Dabei ist zu bedenken, dass eine einmal erteilte Einwilligung durchaus widerrufen werden kann! Allerdings ist ein solcher Widerruf nicht willkürlich und problemlos möglich, insoweit ist es dann auch so, dass mit dem Bundesarbeitsgericht nicht automatisch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Widerruf auspesprochen oder gar konkludent angenommen werden kann.

…aber es gibt Sonderfälle der Verwendung von Fotografien des Arbeitnehmers

Darüber hinaus wird es auf die konkreten Szenarien ankommen, also auf die Frage, was mit dem gemacht wurde. Wenn man sich für ein Präsentationsvideo zur Verfügung gestellt hat, wie in dem hier wohl vorliegenden Fall, also wusste dass es sich um eine allgemeine Verwendung handelt, wird man nur sehr schwer die Einwilligung widerrufen können. Anders dagegen, wenn die Fotos eine Aussagekraft bieten, die nicht hinzunehmen ist – etwa wenn durch das Foto suggeriert wird, der Arbeitnehmer ist noch beschäftigt, obwohl er längst das Arbeitsverhältnis beendet hat.

Es kommt also am Ende weiterhin auf die Einzelfälle an. können sich gegen eine Verwendung von Fotografien wehren, allerdings in Grenzen. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass bei ihnen keine Arbeitnehmer auf der Webseite aufgeführt sind, die längst nicht mehr beschäftigt sind – Arbeitnehmer dagegen sollten sich gut überlegen, ob diese voreilig in allgemeinen Präsentationen des Arbeitgebers auftreten.

Dazu bei uns:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.