Der BGH (4 StR 92/14) hat sich nunmehr endlich mit der Frage beschäftigt, ob für den Fahrschullehrer als Beifahrer das Telefonierverbot während der Fahrt gilt. Hier hat der BGH nun festgestellt:
Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, ist nicht Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO.
Der BGH hat der uneinheitlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte damit ein Ende bereitet und geklärt, dass die gesetzliche Fiktion in § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG nur eine partielle Verlagerung der Verantwortung auf den Fahrlehrer vorsieht (nämlich beschränkt auf die §§ 18, 21 StVG); sie erfasst nicht die in § 23 Abs. 1a StVO enthaltene Regelung der Benutzung von Mobil- und Autotelefonen durch Fahrzeugführer.
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