AGB-Recht: Rechtswahlklausel gegenüber Verbrauchern

Die Wettbewerbszentrale hat darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 6 U 113/14) festgestellt hat, dass eine Rechtswahlklausel „Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“ unwirksam ist, wenn sie (auch) gegenüber ausländischen Verbrauchern Anwendung findet.

Dies ist nachvollziehbar vor dem Hintergrund der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 („Rom I Verordnung“). Diese klärt bei vertraglichen Schuldverhältnissen u.a. die Frage des anzuwendenden Rechts, wobei der Grundsatz besagt, dass frei gewählt werden darf. Von diesem Grundsatz gibt es aber eine Ausnahme bei Verbrauchern, so findet sich in Artikel 6 Absatz 2:

Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das (…) mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

Nun würde das nur gegenüber ausländischen Verbrauchern gelten – wer aber in seinem Online-Shop grundsätzlich auch ausländische Kunden bedient und einheitliche AGB anwendet, der verstösst hier dann gegen rechtliche Grenzen (und kann abgemahnt werden).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.