Zur Haftung der Gemeinde bei Strassenschäden

Das OLG Stuttgart (4 U 26/13) hat sich mit der Haftung der Städte und Gemeinden bei Unebenheiten oder gar Schäden an Strassen beschäftigt. Die Entscheidung fasst die gesamte BGH-Rechtsprechung zu diesem Thema nochmals gut zusammen. Vor allem zwei Absätze seien hier hervorgehoben. Da wäre zum einen

dass die bloße Erkennbarkeit der Gefahrenstelle einen verkehrspflichtwidrigen Zustand nicht ausschließt, vielmehr dies nur dann gilt, wenn der Verkehrsteilnehmer sich auf die Gefahrenstelle rechtzeitig einzurichten vermag und dabei klargestellt, dass dem nicht so ist, wenn der Verkehrsteilnehmer der Gefahrenstelle nicht unproblematisch ausweichen kann, etwa weil wie in dem vom entschiedenen Fall sich der ganze Überweg in einem so desolaten Zustand befand, dass er in jedem Falle gezwungen war, Teile zu begehen, die sich in einem schlechten Zustand befanden und mithin eine gefahrlose Benutzung nicht möglich war (a.a.O., Tz. 11 und 12).


Konkret zu Unebenheiten dann:

Bei der Beurteilung derartiger Unebenheiten ist der bereits oben unter a) aa) dargelegte Grundsatz zu beachten, dass der Straßenverkehrssicherungspflichtige nicht für einen schlechthin gefahrlosen Zustand der Straße sorgen muss. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlangt mithin nicht, dass eine Straße keinerlei Unebenheiten aufweist. Gewisse Unebenheiten/Höhendifferenzen im öffentlichen Straßenraum sind hinzunehmen, da zum Einen ein völliges Freihalten der Verkehrsflächen von Unebenheiten dem Verkehrssicherungspflichten nicht zumutbar ist und zum Anderen bei geringen Höhendifferenzen die Unfallgefahr als so geringfügig zu bewerten ist, dass der Zustand der Straße trotz der (kleinen) Bodenunebenheit noch als verkehrssicher einzustufen ist (BGH VersR 1957, 371; BGH NJW-RR 1995, 1302, 1303). Diese Grundsätze sind vom Bundesgerichtshof zunächst für den Fußgängerverkehr auf Gehwegen aufgestellt worden (VersR 1957, 371), aber hierauf nicht beschränkt, wie die Entscheidung BGH NJW-RR 1995, 1302 allgemein und insbesondere die zahlreichen ober- und instanzgerichtlichen Entscheidungen zeigen, welche sich mit der Frage befassen, welche Schlaglöcher oder sonstigen Unebenheiten der Fahrbahn noch hinzunehmen sind (siehe etwa die Nachweise bei Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl., Rn. 90 ff und Stein/Itzel/Schwall, a.a.O., Rnrn. 533, 541, 542).

Schlaglöcher von geringer Tiefe sind danach auf der Fahrbahn regelmäßig hinzunehmen (OLG Braunschweig NVwZ-RR 2003, 755 Rn. 30 in Juris), auch von Radfahrern (ebenda). Während für den Fußgängerverkehr in Fußgängerzonen, auf Gehwegen an belebten Hauptstraßen (etwa BGH VersR 1967, 281; OLG Hamm NJW-RR 1987, 412 f.) oder auf Überwegen über belebte Kreuzungen (OLG Karlsruhe MDR 1984, 59) je nach den Umständen des Einzelfalls schon Niveauunterschiede von 1,5 bis 2 cm als nicht mehr hinnehmbar anzusehen sind, werden auf Fahrbahnen von Straßen, und zwar auch gegenüber Radfahrern, Schlaglöcher oder Vertiefungen im Bereich von 4 cm mitten in der Straße als gewöhnlich noch nicht verkehrswidriger Zustand angesehen (etwa OLG Koblenz DAR 2001, 460), wobei aber immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dabei sind Mulden eher hinzunehmen als scharfkantige Ver-/Absätze (OLG Frankfurt VersR 1984, 394; OLG Braunschweig, ebenda), weil sie eine geringere Gefährlichkeit aufweisen.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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