Unterlassungsanspruch: Behauptung „Facebook Fans gekauft“ kann abgemahnt werden

Wenn sich auf Facebook-Seiten ganz plötzlich in kurzer Zeit Die Zahl der „Fans“ erhöht, ist der Verdacht bei manchen schnell genährt: Da muss jemand Fans gekauft haben. Entsprechende Angebote gibt es bekanntlich, zumal günstig. Doch es ist Vorsicht geboten, wenn man diesen Verdacht äußern möchte, wie sich beim OLG Frankfurt (16 W 21/13) aktuell gezeigt hat – wer behauptet, dass Facebook Fans gekauft wurden, der kann, mit einer , auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Wenn jemand behauptet, Facebook Fans seien gekauft worden, verletzen diese Äußerungen den Betroffenen rechtswidrig in seinem als Sozialsphäre geschützten Persönlichkeitsrechts. Es kann Unterlassung der Äußerungen nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1GG verlangt werden.

Problematisch ist in diesem Fall die Abgrenzung, ob lediglich eine Meinungsäußerung vorliegt oder eine . Das Landgericht ging vorher noch von einer Meinungsäußerung aus. Das sah das OLG dann anders und erkannte eine Tatsachenbehauptung. Ausschlaggebend war dabei für das OLG dieser Satz:

„Tja, spätestens seit dem Dschungelcamp weiß man ja, wie man zu vielen FB-Freunden kommt!;-)))“.

Während die Äußerungen im Gesamtbild bereits mit dem OLG den Leser dazu führen sollten, in jedem Fall selbst „zu erkennen“, dass die Fans gekauft sein müssen, war der Bezug auf das „Dschungelcamp“ dann ausschlaggebend, weil sich hier der Tatsachenkern gezeigt haben soll.

Man kann dies durchaus kritisch sehen, so wie man die Diskussion ob eine Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung vorliegt, immer kritisch sehen kann. Jedenfalls sollte man insoweit mitnehmen, dass hier ein durchaus beachtliches Risiko besteht und man bei der Äußerung solcher Verdachtsmomente besser jedes Wort vor Äußerung auf die Goldwaage legt. Andernfalls droht auch hier am Ende eine Abmahnung, gleich ob die betroffene Webseite von einer Person, Unternehmen oder Vereinigung geführt wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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