Markenrecht und Domain: Anspruch auf Freigabe einer Domain schon bei Registrierung?

Der (I ZR 207/01) hat schon sehr früh entschieden, dass alleine die Registrierung einer Domain grundsätzlich noch keine Benutzung der gewählten Domainbezeichnung im geschäftlichen Verkehr darstellt – und somit alleine mit der Registrierung noch keine Verletzung einer (ähnlichen) im Raum steht. Damit scheitert dann auch ein , gerichtet auf Löschung/Freigabe der Domain aus markenrechtlichen Ansprüchen. Ob daneben namensrechtliche Ansprüche bestehen hängt vom Einzelfall an.

Voraussetzungen im Markenrecht

Der BGH (I ZR 82/14) führte weiter aus:

Ein markenrechtlicher Löschungsanspruch setzt voraus, dass schon das Halten des Domainnamens für sich gesehen notwendig die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens erfüllt (BGH, GRUR 2008, 912 Rn. 37 – Metrosex; GRUR 2009, 685 Rn. 36 – ahd.de; BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 – I ZR 102/07, GRUR 2010, 235 Rn. 24 = WRP 2010, 381 – AIDA/AIDU). Hierfür ist Voraussetzung, dass jedwede Belegung der unter dem Domainnamen betriebenen Webseite eine Verletzungshandlung darstellt, also auch eine Verwendung außerhalb der Branchennähe des Unternehmenskennzeichens der Klägerin oder des Dienstleistungs- ähnlichkeitsbereichs ihrer Marke (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 36 – ahd.de; GRUR 2010, 235 Rn. 24 – AIDA/AIDU; GRUR 2012, 304 Rn. 26 – Basler Haar- Kosmetik).

Ausnahme im Markenrecht: Erstbegehungsgefahr

Es gibt allerdings eine gewichtige Ausnahme, die später auch der Bundesgerichtshof (I ZR 151/05) betonte: Es kann sich aus der konkreten Form und den Umständen der Registrierung eine „Erstbegehungsgefahr“ ergeben, also die konkrete Gefahr dass zwar noch keine Rechtsverletzung eingetreten ist, gleichwohl aber konkret zu befürchten ist dass sie noch eintreten werde. Der BGH hat allerdings klar gestellt, dass an diese Erstbegehungsgefahr hohe Anforderungen zu stellen sind und sie nicht vorschnell angenommen werden darf. Dass etwa alleine ein Unternehmer eine Domain registriert begründet noch keine Erstbegehungsgefahr.

Verletzung des Namensrechts alleine durch Registrierung

Es kann aber eine Verletzung des Namensrechts vorliegen, wie der BGH (I ZR 82/14) in einer zusammenfassenden Gesamtschau seiner früheren Rechtsprechung klargestellt hat:

Eine (…) unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (…) Diese Voraussetzungen können auch durch eine bloße Registrierung des Domainnamens erfüllt werden. Das kommt in Betracht, wenn mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist (…)

Hierfür kann im Einzelfall durchaus eine Vermutung bei deutschen Domains sprechen:

Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top- Level-Domain „.de“ registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann (…) Der berechtigte Namensinhaber wird so von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (…)

Fazit

Das bedeutet: Vorsicht ist durchaus angesagt bei der (blinden) Registrierung von Domain-Namen, auch wenn letztlich das Risiko markenrechtlich überschaubar ist, denn es verbleiben Probleme im namensrechtlichen Bereich. Zumal sich scheinbar in der Praxis durchgesetzt hat – vielleicht auch wegen der durchaus zu sehenden Unsicherheit für Abmahner – dass erst bei konkreter Rechtsverletzung gegen die Domain(registrierung) vorgegangen wird.

Dazu bei uns: Übersicht der BGH-Rechtsprechung im Domainrecht zur Verletzung von Namensrechten oder Kennzeichen

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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