“Anti-Abzock-Gesetz”: Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken erläutert
2. Februar 2013, Rechtsanwalt Jens Ferner (Google+ & XING)
Artikel-Link: http://www.ferner-alsdorf.de/?p=9459
Beiträge zu den Themen: abmahnung | Urheberrecht | Verbraucherrecht und Verbraucherschutz | Wettbewerbsrecht
Kontakt für Journalisten: Frage zum Artikel? | Unsere aktuellen News
Seit fast einem Jahr wartet der Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken des Bundesministeriums der Justiz (siehe hier als PDF) darauf, beschlossen zu werden. Nunmehr ist es endlich soweit, wahrscheinlich am 06.Februar 2013 wird er von der Bundesregierung beschlossen und seinen Weg in die weitere Gesetzgebung finden.
Update: Dieser Artikel ist teilweise (speziell im Urheberrecht und Wettbewerbsrecht, gar nicht im Bereich des Inkasso) überholt, nachdem der Gesetzentwurf nochmals überarbeitet und in der überarbeiteten Version sodann beschlossen wurde. Die aktuelle Fassung finden Sie hier nun von mir kommentiert.
Im Folgenden eine Erläuterung und Kommentierung der wichtigsten Punkte – und natürlich zur Frage, ob sich Verbraucher und Betroffene von Abmahnungen eine Verbesserung der aktuellen Situation erhoffen dürfen.
(1) Inkassounternehmen
In den letzten Jahren haben sich gerade bei betrügerischen Machenschaften dubiose Inkassounternehmen gezeigt, die durch Ihre Tätigkeit Druck erzeugten, in dem die angeblich bestehenden Forderungen drastisch angestiegen sind. Hier setzt der Gesetzentwurf an und sieht einmal vor, dass erweiterte Informationspflichten für Inkassounternehmen bestehen hinsichtlich der angeblich bestehenden Forderungen (neuer §11a RDG), selbiges gilt für Rechtsanwälte (§43d BRAO). Weiterhin wird die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden verbessert, weil die Registrierungsbehörde bei versagter Registrierung sofort die Gewerbeaufsichtsbehörde informieren soll. Weiterhin soll durch Rechtsverordnung festgelegt werden, welche Gebührung durch Inkassounternehmen erhoben werden dürfen (neuer §3 V Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz).
(2) Datenschutz
Ein neuer §308 IX BGB soll klarstellen, dass AGB grundsätzlich (mit Ausnahmen) unwirksam sind, die vorsehen, dass Daten verarbeitet werden, obwohl dies für den Vertragszweck unnötig ist. Hierbei ist aber eine Opt-in-Klausel weiterhin möglich (§308 IX b BGB).
(3) Gewinnspiele
Interessant ist der geplante §675 III BGB: Wer als Dienstleistung die Anmeldung zu Gewinnspielen “verkauft”, muss seine Verträge nun zwingend in Textform schliessen. Hier gab es früher zahlreiche Missbrauchsfälle mit angeblich telefonisch geschlossenen Verträgen. Allerdings wirkt dies nicht rückwirkend.
(4) Werbung
Werbende Mitteilungen, die nicht klar machen, wer sie verschickt hat sind mit einer Reform des §7 UWG ebenso wie Verstöße gegen §6 TMG wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden.
(5) Abwehr von Abmahnungen
Im Wettbewerbsrecht soll eine Kehrtwende vollzogen werden: Der §8 UWG soll so angepasst werden, dass die Kosten vom Abmahner ersetzt werden müssen, die entstehen bei der Abwehr einer unrechtmäßigen Abmahnung. Voreilige Abmahnungen wären damit im Wettbewerbsrecht zumindest unattraktiv, wenn nicht gar vollkommen ausgeschlossen.
Selbiges im Urheberrecht, es soll ein §97a III UrhG eingeführt werden, der eine entsprechende Regelung vorsieht.
(6) Streitwerte
Wenn im Wettbewerbsrecht Klage erhoben wird, soll zukünftig die Möglichkeit bestehen, dass der Streitwert vom Gericht herabgesetzt wird, sofern die wirtschaftliche Lage der betroffenen Partei ansonsten erheblich gefährdet werden würde. Voraussetzung: Der Rechtsanwalt des Begünstigten rechnet auch nur aus diesem Streitwert ab. Darüber hinaus soll nach §51 GKG im gesamten gewerblichen Rechtsschutz die Möglichkeit der herabsetzung bestehen, bei einem Auffangstreitwert von 1.000 Euro. Im Urheberrecht soll gegenüber Verbrauchern ein Streitwert von 500 Euro angemessen sein.
Zum Vergleich: Aktuell sind Streitwerte mit weniger als 5stelligen Summen eher selten.
(7) Fliegender Gerichtsstand
Im Wettbewerbsrecht wird der fliegende Gerichtsstand grundsätzlich abgeschafft, es wird nur noch der Handlungsort dann herangezogen, wenn kein inländischer Geschäfts- oder Wohnsitz besteht. Für das Urheberrecht ist eine solche Regelung nicht vorgesehen, was recht unverständlich ist.
(8) Kostendeckelung von urheberrechtlichen Abmahnungen
Es gibt eine weitere Änderung: §97a II UrhG wird geändert und verweist auf einen neuen §49 GKG, der einen Streitwert von 500 Euro bei urheberrechtlichen Streitigkeiten vorsieht, wenn “eine natürliche Person, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet” sowie zuvor nicht bereits auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde.
Die Formulierung ist m.E. vertretbar, auch wenn wieder der Begriff “gewerblich” auftaucht: Es ist klargestellt, dass im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehandelt werden muss, die losgelöst von der urheberrechtsverletzung zu beurteilen ist. Es reicht also gerade nicht aus (wie bisher, siehe §97a II UrhG), dass bereits die Urheberrechtsverletzung als solche gewerblich ist.
Aber Vorsicht – es gibt aber ein Problem: Wirkt diese Regelung sich rückwirkend aus? Also wenn jemand eine Abmahnung erhalten hat und bisher nichts gezahlt hat – nach welchem Streitwert bemisst sich dann der Kostenaufwand in Zukunft? Der Entwurf äußert sich hierzu bisher nicht. Die Rechtsprechung hat sich hier klar postiert: Der BGH stellte klar (dazu hier bei uns), dass es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung ankommt. Sofern das Gesetz hier nicht angepasst wird, dürften von dieser neuen Regelung nur diejenigen profitieren, die nach Gesetzesänderung eine Abmahnung erhalten. Wer bisher eine Abmahnung erhalten hat, wird sich im Klagefall auf diesen Streitwert berufen können, nicht aber hinsichtlich der Kosten für die vorangegangene Abmahnung.
Fazit: Viele absehbare Änderungen, die seit langem gefordert werden, finden sich hier wieder. Letztlich verbleibt die Problematik, dass erst mit Wirkung für die Zukunft Änderungen herbei geführt werden, gerade im Bereich der Filesharing-Abmahnungen wird dies für einige Enttäuschung sorgen. Andererseits, durch die Beseitigung des fliegenden Gerichtsstands im Wettbewerbsrecht und vor allem einen Kostenerstattungsanspruch bei unberechtigten Abmahnungen, ist mit einem Rückgang der bisherigen Abmahn-Wellen zu rechnen. Insgesamt werden Verbraucher durchaus besser gestellt, es verbleibt die Frage warum man im Urheberrecht den fliegenden Gerichtsstand beibehalten möchte – und warum im gewerblichen Rechtsschutz insgesamt an den Streitwerten geschraubt wird. Hier werden noch weitere Diskussionen folgen.
Mit Blick auf die Filesharing-Abmahnungen bleibt in gewisser Hinsicht die Krux, dass der Schadensersatz nicht begrenzt wird und weiterhin eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers spricht – aus Sicht des Schadensersatzes sind damit Abmahnungen weiterhin lohnend. Da aber der Streitwert begrenzt ist, verdient der abmahnende Anwalt in dem Bereich nur noch einen sehr unattraktiven Teil – damit kann es sein, dass die Abmahnungen hier tatsächlich zurück gehen, weil es sich zwar für die Anspruchsteller, nicht aber für die Anwälte lohnt. Andererseits mag dies ein Argument sein, noch schneller und häufiger zu klagen!
Insgesamt kann man jedenfalls sagen: Wenn das so kommt, wird das Abmahnen in Zukunft nicht mehr so sein wie früher.
Beachten Sie dazu bei uns auch folgende Beiträge
Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Diplom-Jurist, Google+ & XING)





