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Nach dem Landesarbeitsgericht Köln (7 Ta 126/09, hier besprochen) und dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3 Sa 72/10, hier besprochen) hat sich nun auch das Hessische Landesarbeitsgericht (19 SaGa 1480/11 – Vorinstanz: ArbG Frankfurt am Main, 13 Ga 160/11) mit Fotos eines Arbeitnehmers beschäftigen dürfen, die gegen dessen Willen nach seinem Ausscheiden weiterhin auf der Firmenwebseite (hier: Im Firmenblog, nicht auf der eigentlichen Webseite) verblieben sind. Pikant und zugleich die untermalung, dass auch Juristen nicht gefeit sind: Es ging um eine Rechtsanwältin und eine Anwaltskanzlei als streitende Parteien.

Das Ergebnis ist nicht wirklich inhaltlich neu: Es besteht (natürlich) ein Anspruch auf Löschung der Daten, dies nicht zuletzt, weil durch die weitere Verwendung der Eindruck erzeugt wird, die Anwältin würde weiterhin in der Kanzlei arbeiten. Dies könne u.a. zu Problem führen, weil potentielle Mandanten, die die Anwältin suchen, sich letztlich an diese Kanzlei wenden – bei der die Anwältin ja nun nicht mehr arbeitet.

Es bleibt also dabei – ein Anspruch auf Löschung wird weiterhin grundsätzlich zu erkennen sein. Zugleich sollten und darauf bedacht sein, bei der Verwendung personenbezogener Daten (im Internet) ausdrücklich schriftlich festzuhalten, zu welchem zweck und wie lange diese Daten vorgehalten werden können. Eine Generalklausel, die den ermächtigt, unbeschränkt die Daten auch über ein Anstellungsende hinaus verwenden zu können, dürfte nur sehr selten einer rechtlichen Prüfung stand halten (etwa wenn der Mitarbeiter sich nur als “Deko” fotografieren lässt und ggfs. auch entsprechend entlohnt wird). Zur Vertiefung werden die oben verlinkten beiden Besprechungen empfohlen.

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