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In der vergangenen Woche haben sich die Verbraucherzentralen (der Bundesverband der Verbraucherzentralen) zu profilieren versucht: Man wolle die “Abmahn-Abzocke” verhindern (dazu die PM, oder auch hier bei Heise). Wirklich viel ist natürlich nicht passiert, man fordert kurzerhand markig eine Gesetzesänderung. Jedenfalls ein guter Anlaß, sich die Sache noch einmal anzusehen.

Gehen wir die Pressemitteilung durch:

Um Verbraucher vor ungerechtfertigten Massenabmahnungen zu schützen [...]

Da ist wieder dieses Wort “Masse”. Als wäre eine per se abzulehnen, nur weil eine Hohe Anzahl von Abmahnungen erfolgt. Dabei gilt doch das Prinzip: Wo massenhaft Rechtsbrüche begangen werden, sind massenhafte Abmahnungen quasi zwingend.

[...] sieht das Urheberrechtsgesetz seit 2008 vor, die Kosten für die erste Abmahnung unter bestimmten Voraussetzungen bei 100 Euro zu deckeln.

Falsch, jedenfalls in meiner UrhG-Ausgabe ist von einer Deckelung der Kosten des Anwalts die Rede – Schadensersatz, Recherchekosten und Auslagen sind da aber gerade nicht erfasst. Es ist doch wünschenswert, dass man hier nicht so tut, als würde alleine die Anwendung des §97a II UrhG, der diese Kostendeckelung vorsieht, gleich zu einer Entspannung der Situation führen.

Doch die Regelung greift in der Praxis nicht, da unklar bleibt, was privat und was geschäftlich ist. So definiert das Gesetz nicht ausdrücklich, dass eine Urheberrechtsverletzung nur dann ein gewerbliches Ausmaß hat, wenn Verbraucher eine Gewinnabsicht verfolgen.

Ja, das ist so eine Sache mit den Begrifflichkeiten. Nach dem Lesen dieser Zeilen frage ich mich, ob man privat denn nicht geschäftlich tätig sein kann. Das kann aber auch dahin stehen, denn der Knackpunkt ist nun einmal, ob eine “unerhebliche Rechtsverletzung” vorliegt. Das muss entgegen der Pressemitteilung nicht zwingend eine gewerbliche sein, vielmehr verwechselt man hier wohl den §97a II UrhG mit dem Auskunftsanspruch in §101 I, IX UrhG. Wer natürlich so unsauber mit Begriffen um sich wirft, der stellt dann einfach darauf ab, ob eine “Gewinnabsicht” am Ende vorliegt. Als würde jemand, der sich einen Film kostenlos kopiert – der sonst Geld kostet – keinen (persönlichen) Gewinn anstreben. Vielleicht sollte man sich noch einmal den §97a II UrhG in Ruhe ansehen und sinnieren, was genau gewollt ist. Die Begrifflichkeiten “geschäftlich”, “gewerblich” und “privat”, denen es an jeglicher Trennungsschärfe fehlt, sollten dann im weiteren Vermieden werden, sie funktionieren schlichtweg nicht. Vor allem, wenn man sie nicht sauber handhabt.

Die Folge: Richter legen den Begriff „gewerbliches Ausmaß“ sehr weit aus, zulasten der Verbraucher.

Ein kleines Spiel an der Stelle: Ich empfehle, in diesem Urteil den Begriff “gewerbliches Ausmaß” zu suchen.

Oft reicht es schon, einen Film oder ein Musikalbum in eine Tauschbörse einzustellen, ohne dass damit eine Gewinnabsicht verbunden ist. Die Kosten einer Abmahnung betragen dann schnell mehrere hundert Euro.

Gut, wenn das als Rechtsverletzung nicht ausreichen soll: Was ist denn dann gefordert? Angeblich möchte man nichts bagatellisieren, aber tut man nicht genau das hier? Es ist das eine, wenn wir von Sonderkonstellationen sprechen, etwa wenn Kinder den eigenen Anschluss (Miß-)brauchen oder unbefugte Dritte. Hier aber wird so getan, als müsse jede Rechtsverletzung möglichst günstig zu erledigen sein, selbst wenn vorsätzlich aktuelle Werke in Tauschbörsen angeboten werden. Jedenfalls solange das Urheberrecht nicht reformiert wird ist diese Ansatz vor dem Hintergrund der nun einmal geltenden Rechtslage in höchstem Maße befremdlich.

Der vzbv fordert eine gesetzliche Klarstellung: Abmahnungen dürfen maximal 100 Euro kosten, wenn Verbraucher unerlaubt urheberrechtlich geschützte Inhalte privat nutzen.

Was jetzt: Die Abmahnung darf “nur 100 Euro kosten” oder es sollen insgesamt nur Kosten in Höhe von 100 Euro entstehen? Wie ich oben gezeigt habe, ist das nicht das gleiche, spätestens wenn Schadensersatz im Raum steht. Auch bleibt die Frage, warum das so sein soll – die Verbraucherzentrale nimmt hier ausdrücklich auch den Fall den vorsätzlich handelnden Täters mit ein, warum? Schließlich geht es hier nicht um eine Reform des Urheberrechts, hin zu mehr Rechten für Verbraucher, sondern nur um die Frage der Verhältnismäßigkeit bei der Durchsetzung der aktuell bestehenden Rechtslage. Und natürlich dem Umgang mit der Konstellation, dass Dritte den jeweiligen Anschluss mit benutzen.

Auch bin ich doch kritisch, ob der Upload eines aktuellen Films (anders als der Downloads) als “private Nutzung” einzustufen ist. Die begriffliche Unsauberkeit rächt sich auch hier.

Fazit
Ich bin bekanntlich kein Freund des aktuell laufenden Abmahn-Systems, weil es in weiten Teilen ungerecht und lebensfremd ist. Gleichwohl ist es ein Unterschied, ob jemand vorsätzlich etwas getan hat oder nicht. Wer der Meinung ist, dass Privatpersonen nach Lust und Laune fremde Werken kopieren und in Tauschbörsen anbieten können, der muss die rechtspolitische Diskussion zu einer Neugestaltung des Urheberrechts führen. Aktuell so zu tun, als wäre auch in diesem Fall eine Abmahnung “unverschämt”, ist meines Erachtens unehrlich. Auch, niedrigere Kosten nur deswegen zu fordern, weil der Rechtsverstoß im Internet leichter begangen werden kann, ist vom Gedanken her nicht überzeugend und in sich fehlerhaft. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage geht es vielmehr wenn, dann darum, dass diejenigen, deren Anschluss unwissentlich missbraucht wird, mit verhältnismäßiger Zahlung aus der Sache herauskommen – die Faustformel lautet hier: “Es darf nicht sein, dass weiterhin 10jährige die ganze Familien ruinieren können”.

Wer mehr will, etwa die Abschaffung der Störerhaftung für Anschlüsse oder gar eine Freistellung für umfassend begangene Urheberrechtsverletzungen, der soll bitte auch ehrlich sein und genau das fordern – erreicht werden kann das aber nur mit einer Neu-Ausrichtung des Urheberrechts. Die Krücke, einfach die Kosten auf ein vermeintlich “angemessenes Maß” für jeden Fall zu senken, wird den individuellen Rechtsverstößen nicht gerecht.


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