Abo-Fallen im Bundestag: Modifizierte Button-Lösung mit integrierter Abmahnfalle?
7. Februar 2012 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Die so genannte “Button-Lösung” ist schon lange ein Thema, es geht darum, mit Blick auf so genannte “Abo-Fallen” im Internet einen Verbraucherschutz zu etablieren, der die bisher bekannte Abzocke unterbindet. Die ursprünglich vorgesehene Fassung dieser Lösung stieß auf sehr viel Kritik, inzwischen wurde die Lösung leicht modifiziert und in einer aktuellen Experten-Anhörung im Bundestag hagelte es durchweg Lob für die aktuelle Gesetzesfassung. Grund genug, sich die Sache erneut anzusehen.
Verändert werden soll der §312g BGB, wobei der bisherige Absatz 2 zum neuen Absatz 5 wird und folgender Absatz 2 neu eingefügt werden soll:
Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge u?ber die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
Die Fassung dürfte wenig Kritik begegnen, denn wenn man in den Art. 246 §1 I EGBGB blickt, liest man dort:
Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen [...]
Der einzige Unterschied zum neuen §312g II BGB ist, dass im “elektronischen Geschäftsverkehr” (also nicht bei Vertragsabschluss per Fax, Telefon) ausgewählte Informationen auch noch “unmittelbar” zur Verfügung zu stellen sind. Dadurch, dass hier aber letztlich nicht steht, dass sie unnmittelbar anzuzeigen sind, sondern dass man sie nur “zur Verfügung stellen” muss, sehe ich die Gefahr, dass ein kurzer Hinweis mit Link bei dem man nur ein Häkchen setzen muss, ausreichen wird. Die Gesetzesbegründung sieht das freilich anders und meint, dass ein Link auf keinen Fall ausreichen wird. Mir persönlich ist nicht klar, wie sich das aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben soll. Auch sonst überraschen die Erläuterungen zum Gesetzentwurf. So ist zu diesem Absatz auch zu lesen:
Die wesentlichen Vertragsinformationen müssen „klar und verständlich“ sein, sich in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben und sie dürfen nicht im Gesamtlayout des Internetauftritts oder dem sonstigen Online-Angebot untergehen.
Wo steht das? Dass ein untergehen im sonstigen Webseitentext mit dem Merkmal “klar” kollidiert ist ja noch nachvollziehbar – schwieriger ist es aber, hier noch ein besonderes abheben im optischen Eindruck zu verlangen. Insbesondere erscheint es fragwürdig, warum der Entwurf anstelle langer Erläuterungen zu dem Gesetzestext nicht einfach das in das Gesetz schreibt, was beabsichtigt ist?
Wichtig ist, dass sich dieser neue Absatz 2 auf sämtliche Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr bezieht, also etwa auch auf eBay. Man darf gespannt sein, ob und vor allem wann eBay hier reagieren wird – andernfalls kann man hier (ebenso wie bei der eBay-Grundpreis-Problematik) wohl wiedermals mit Abmahnungen rechnen.
Interessant wird die – auch in den Erläuterungen nicht thematisierte Frage – wann nun ein “entgeltlicher Vertrag” vorliegt. Das ist keinesfalls so simpel, wie es auf den ersten Blick erscheint – wie sieht es etwa aus, wenn zuerst ein kostenloser Probe-Account begründet wird und durch eine weitere nachträgliche Handlung (wie auch immer die aussieht) eine Entgeltpflicht konstatiert wird? Als Betrugsmasche denke ich etwa an einen “Vertragsschluss” nach Registrierung per Telefon oder Mail.
Weiter geht es mit dem neuen Absatz 3 (der alte wird zum neuen Absatz 6):
Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung u?ber eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wo?rtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Hier kommt die eigentliche “Button-Lösung”. Der zweite Satz ist dabei ein typisches Beispiel für das aktuelle gesetzgeberische “Können”, liest man doch allen ernstes: “mit nichts anderem als den Wo?rtern [...] oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung”. Da steht doch tatsächlich: “Sie müssen die Wörter XY benutzen. Oder auch nicht.”.
Dabei ergeben sich auch hier einige Probleme – der Aufwand für seriöse Shop-Betreiber dürfte sich in Grenzen halten, man wird aber seinen “Bestellknopf” im Shop definitiv anpassen müssen, wobei man zur Sicherheit natürlich die Worte “Zahlungspflichtig bestellen” nutzen sollte. Aber genau da beginnt das nächste Problem: Wenn man einen Shop betreibt und ein Verbraucher bestellt, hat dieser ja ein Widerrufsrecht. Durch die uneingeschränkte Verwendung des Wortes “Zahlungspflichtig” wird hier suggeriert, dass in jedem Fall eine Zahlungspflicht entsteht, was ja gerade nicht der Fall ist. Um den Gedanken auf die Spitze zu treiben wäre eine umfassende Beschriftung eines Buttons wohl vielmehr so zu gestalten: “Zahlungspflichtig bestellen (unbeschadet bestehender Widerrufsrechte)”. Das wird ein langer Button.
Nun, in der Tat wird dies wohl nicht ernsthaft zu Problemen führen, da Shop-Betreiber hier einer gesetzlichen Pflicht folgen. Gleichwohl wird die Frage dadurch interessant, dass der Gesetzgeber gerade andere Bezeichnungen auch zulässt. Ich bin gespannt, ob die Diskussion letztlich ernsthaft geführt wird.
Wesentlich ist dann Absatz 4:
Die Erfüllung der Pflicht aus Absatz 3 ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages nach Absatz 2 Satz 1.
Aus Verbrauchersicht wurde hier etwas richtig gemacht: Die Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages liegt nun nämlich beim Unternehmer. Das heißt, der Unternehmer muss im Nachhinein beweisen können, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein vorhandener Button ausreichend gestaltet war. Wenn nicht, ist schon kein Vertrag zu Stande gekommen.
Aus Unternehmersicht, wenn man jetzt mal die Betrüger weg lässt, bietet sich auch hier ein Problem: Wie gehen wir damit um, dass ein Hardware-Shop die Bezeichnung weggelassen hat und jemand etwas bestellt hat? Spinnen wir das Szenario weiter: Der Kunde hat bezahlt, die Ware ist beim Kunden eingetroffen. Auf einmal meldet sich der Kunde beim Unternehmer und verweist darauf, dass entsprechend §312g IV BGB kein Vertrag zu Stande gekommen sei, er möchte nun sein Geld zurück. Und die Ware? Der Unternehmer sollte einen Anspruch auf Rückgabe der Ware haben, allerdings sehe ich die Gefahr, dass dieses Szenario in den Bereich des §241a BGB fällt. Im schlimmsten Fall werden dann gar keine Ansprüche durch die Zusendung begründet (§241a I BGB), ich denke aber, das Szenario sollte unter den §241a II BGB fallen, sprich: Irrige Annahme einer Bestellung, somit zumindest gesetzliche Ansprüche. Hier besteht aber das beachtliche Risiko der Entreicherung des Verbrauchers (§818 III BGB) für den Unternehmer, wenn er nach allgemeinem Bereicherungsrecht seine Ware zurückfordern will.
Daneben besteht natürlich die Bekannte Gefahr einer Abmahnung, wenn man seinen Button weiterhin nur mit “Bestellen” beschriftet.
Im Ergebnis ist die aktuell diskutierte Fassung der “Button-Lösung” sicherlich eine Verbesserung gegenüber den bisherigen Entwürfen, vieles der früheren Kritik kann daher zurück stehen. Dennoch sehe ich, wie so oft bei neuen Gesetzen, neue grundsätzliche Fragen. Als “großen Wurf” möchte ich dieses Gesetz nicht bezeichnen, ob es sich letztlich als “Todesstoß” für die Kostenfallen im Internet erweist, wird die Zeit zeigen. Ich persönlich bin da weiterhin skeptisch.
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(Tags: abo-falle, abofalle, abzocke, button-lösung, verbraucher, verbraucherrecht, verbraucherschutz)