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Pferderecht: Zur Haftung des beauftragten Tierarztes

Der Bundesgerichtshof (VII ZR 7/11) hat sich mit der Haftung des mit einerAnkaufsuntersuchung beauftragten Tierarztes beschäftigt und dabei u.a. festgestellt:

Der mit der beauftragte schuldet einen fehlerfreien Befund. Erfüllt er insoweit seine Pflichten nicht, haftet er, weil der Vertrag als Werkvertrag einzuordnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11 5. Mai 1983 – VII ZR 174/81, BGHZ 87, 239), gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Schadens, der bei dem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat.

Des Weiteren hat sich der Bundesgerichtshof ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob Verkäufer und Tierarzt als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen sind, was letztlich bejaht wird. Hierbei spielt dann eine Rolle, ob ein mit einem der beiden Schuldner geschlossener Vergleich auch dem anderen zu Gute kommen soll. Dies ist zwar letztlich denkbar, mit dem BGH aber restriktiv zu handhaben, also eine Auslegung eines entsprechendes Vergleiches über Gebühr zu vermeiden.

Zum Thema auch: Bitte OLG Hamm (I-19 U 164/10) beachten, hier besprochen.

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