Deutsche Direkt Inkasso schreibt in Sachen Gewerbeauskunft-Zentrale
18. Januar 2012 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
Kurz-Links: http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6372
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Die “Deutsche Direkt Inkasso” mit Sitz in Köln schreibt inzwischen den ein oder anderen “Kunden” der Gewerbeauskunft-Zentrale an und bittet um die Begleichung des angeblich ausstehenden Betrages. In dem Schreiben liest man unter “Wichtige Hinweise” allerdings einige Äußerungen, die nicht unkommentiert bleiben sollen.
Das beginnt mit den Worten
Vertraglich ist ausschließlich Düsseldorf als Gerichtsstand zuständig [...]
Hier sollte im Einzelfall genau geprüft werden, ob das wirklich der Fall ist – in der Tat steht in vielen AGB in diesen Fällen eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung, gleichwohl nicht in allen. Dann geht es weiter mit
und das Amtsgericht Düsseldorf hat eindeutig mit Urteil vom 13.10.2011 (Az.: 40 C 8543/11) zu Gunsten der GWE GmbH entschieden [...]
Ja, das mag man so sehen. In der Entscheidung vom 13.10.2011 meinte das AG Düsseldorf tatsächlich kurz und knackig:
Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB ist ausgeschlossen. Eine Täuschung liegt nicht vor. Die Klägerin hat in dem Vertragsangebot mehrfach und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um ein Angebot zum Vertragsschluss handelt und auf die Kosten hingewiesen. Ein verständiger Gewerbetreibender ist angehalten die Post sorgfältig zu lesen, aber selbst bei flüchtigem Lesen musste auffallen, dass es sich um ein Vertragsangebot und nicht um ein behördliches Schreiben handelte.
Allerdings ist diese Sichtweise m.E. durch die inzwischen ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshof (I ZR 157/10, hier besprochen) zu Branchenbuch-Anschreiben hinfällig, da der BGH ausdrücklich festhält, dass alleine die Kaufmanns-Eigenschaft zur Bewertung nicht ausreichend ist. Vielmehr muss gerade der hektische Büroalltag berücksichtigt werden, in dem Fehler passieren können und die bei einer Täuschung ja auch eingeplant werden können. Hinzu kommt, dass keinesfalls das Amtsgericht Düsseldorf das so sieht, sondern vielmehr nur eine Abteilung dort. Gut einen Monat später meinte nämlich das gleiche Amtsgericht Düsseldorf (nun die 42. Abteilung, 42 C 11568/11, hier besprochen) folgendes dazu:
Die Beklagte handelte dabei auch ersichtlich arglistig, da die Art der Gestaltung des Schreibens ersichtlich den Sinn hat, Adressaten zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen, den sie bei Kenntnis der wahren Folgen gar nicht abschließen würden. Die arglistige Täuschung war vorliegend auch erkennbar ursächlich für den Vertragsschluss. Nach alledem liegt eine wirksame Anfechtung des Vertrages vor, so dass die Beklagte aus dem Vertrag keine Ansprüche herleiten kann.
Und weiter geht es im Anschreiben der DDI:
Auch alle weiteren Gerichte, so z.B. das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 06.06.11 und das Amtsgericht Bergisch-Gladbach (Az.: 60 C 182/11) mit Urteil vom 28.07.11 haben zu Gunsten unseres Kunden entschieden. Die Gerichte haben in ihren inzwischen rechtskräftigen Urteilen festgestellt, dass es sich um einen rechtswirksamen Dienstleistungsvertrag handelt.
Dass “alle” weiteren Gerichte das so sehen, ist offenkundig so nicht richtig, da das Amtsgericht Düsseldorf ja schon einmal anders entschieden hat. Hinzu kommt der immer noch anhängige Streit vor dem LG Düsseldorf, nunmehr OLG Düsseldorf (dazu hier). Auch neu ist mir, dass das Amtsgericht Bergisch-Gladbach irgendetwas zur Vertragsnatur gesagt hat – da der Bundesgerichtshof festgestellt hat (dazu hier), dass Anzeigenverträge Werkverträge sind, wäre es ohnehin verfehlt, so wie das AG Köln, von einem Dienstleistungsvertrag zu sprechen. Im übrigen verweise ich kurzerhand auf meine Besprechungen dieser Urteile:
- AG Köln, siehe hier
- AG Bergisch-Gladbach, siehe hier
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(Tags: gewerbeauskunft-zentrale)