Strafrecht | Auto & Verkehr | Arbeitsrecht | Familienrecht | Gewerblicher Rechtsschutz | IT-Recht | (IT-)Vertragsrecht

Das OLG Köln (6 U 179/77, “Immer jünger”, zu finden in GRUR 1978, 658) hat bereits 1978 festgestellt, dass die negative Feststellungsklage (auch) bei dem Gericht anhängig gemacht werden kann, das bei umgekehrtem Rubrum der fiktiven Leistungsklage zuständig wäre. Die Entscheidung wird inzwischen von mehreren Gerichten zitiert, um diesen Grundsatz zur Anwendung zu bringen.

Im Folgenden Auszüge aus den Gründen.

Aus den Gründen:

Bei der Klage handelt es sich um eine negative Feststellungsklage. [...]

Zur Entscheidung über die negative Feststellungsklage ist das LG Köln örtlich zuständig. Unstreitig wurden die fraglichen Produkte in Köln vertrieben. Für eine auf §§ UWG § 1, UWG § 3 UWG gestützte Unterlassungsklage des beklagten Vereins wäre deshalb das LG Köln gemäß § UWG § 24 Abs. UWG § 24 Absatz 2 UWG zuständig.

Es ist anerkannt, daß bei besonderen Gerichtsständen, namentlich dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO), für die negative Feststellungsklage das Gericht örtlich zuständig ist, das für die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum zuständig wäre (vgl. OLG Hamburg, Seuff.Arch. 49, 210/212; OLG Stuttgart, Seuff.Arch. 63, 207/208; OLG Celle, Seuff.Arch. 70, 374/375; Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl. § 256 Amn. IV, 1; Thomas-Putzo, ZPO 9. Aufl., § 256 Anm. I, 2, a).

Dies gilt auch für den Gerichtsstand des § 24 Absatz 2 UWG (vgl. v. Godin, Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 24 UWG Anm. 4). Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sind unerlaubte Handlungen im weiteren Sinne (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 11. Aufl., § 24 UWG Rdn. 6). § 24 Absatz 2 UWG ist deshalb in Anlehnung an § 32 ZPO auszulegen.

Mit § 24 Absatz 2 UWG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1969 – BGBl. I S. 633 – wird bezweckt, auch für Klagen von Verbänden den für Mitbewerber zuvor aus § 32 ZPO abgeleiteten Gerichtsstand des Begehungsortes zu schaffen (vgl. OLG Köln in NJW Jahr 1970 Seite 476, 477). Daraus läßt sich nicht folgern, daß dem Verletzer bei Erhebung einer negativen Feststellungsklage die Inanspruchnahme des Gerichtsstandes des § 24 Absatz 2 UWG verschlossen sei. Der gesetzgeberische Grund für die Gerichtsstände des Begehungsortes ist die Sachnähe zu der inkriminierten Handlung. Diese ist in gleicher Weise bei einer Leistungsklage des Verletzten und bei einer negativen Feststellungsklage des Verletzers gegeben (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.).

Beim aufmerksamen Lesen sollte ins Auge fallen, dass es hier um Leistungsklagen i.V.m. §32 ZPO geht!

Unsere Facebook-Seite hat bereits 881 Fans - folgen auch Sie uns und bleiben Sie auf dem Laufenden!

An dieser Stelle würden wir Ihnen gerne weitere Inhalte zeigen - dazu ist aber Ihre Einwilligung nötig, da u.a. Ihre IP-Adresse an externe Dienste wie Facebook und Twitter übermittelt wird. Wenn Sie das wünschen, klicken Sie bitte hier - Unsere Datenschutzerklärung

Weitere Artikel