Fragwürdige Umsetzung des Verbots der Zwangsmedikation
9. Dezember 2011 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Es ist soweit: Nachdem das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 882/09, hier besprochen) die grundsätzliche Zwangsmedikation untersagt hat, kommt dies auch bei den Amtsgerichten an. Das AG Nürtingen (11 XIV 80/11) hat letzten Monat den mir ersten bekannten Beschluss zum Thema erlassen. Dabei stellte das Gericht fest, dass bei dem Betroffenen aufgrund seiner paranoiden Psychose die Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung fehlt. Auf Grund der Entscheidung des BVerfG aber musste das Amtsgericht von der gewollten Zwangsmedikation absehen und statt dessen feststellen:
Sollte der Betroffene nicht zur Einsicht kommen und sollte es in der Folgezeit Frau Dr. R auch nicht gelingen, ihn von der Notwendigkeit der Fortführung der Medikation zu überzeugen, ist abzusehen, dass der Zustand des Betroffenen erneut eskaliert und die Unterbringungsbedürftigkeit nicht durch eine Medikamentengabe beseitigt werden kann.
Dies führt dazu, dass die Unterbringung sich in einer bloßen Verwahrung des Betroffenen erschöpfen wird.
Es ist herauszulesen, dass das Amtsgericht diesen Zustand nicht hinnehmen will – und es geht einen neuen Weg: Nunmehr wird ein Betreuer bestellt, der nach §1906 I Nr.2 BGB die Unterbringung und Zwangsmedikation absegnen soll. Das Amtsgericht sieht in diesem Weg auch eine Lösung, die nach seiner Einschätzung den Wünschen des BVerfG entspricht. Es wird sich zeigen, ob dieser Ansatz (anderer Weg, gleiches Ergebnis) wirklich das ist, was das BVerfG vor Augen hatte. Erst einmal zeigt sich, dass die Zwangsmedikation weiterhin stattfinden wird, wenn diese Entscheidung Schule macht.
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(Tags: zwangsbehandlung, zwangseinweisung)