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Das LAG Hessen (17 Sa 222/11) erinnert daran, dass für sie keine anderen Regeln im Fall einer außerordentlichen gelten:

“Auch die vom Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines wichtigen Grundes i.S.d.. § 626 Abs. 1 BGB. Es gelten insoweit dieselben Maßstäbe wie für die Kündigung des Arbeitgebers (BAG 12. März 2009 – 2 AZR 894/07)”

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