LG Düsseldorf: Anspruch auf unentgeltlichen Telefonbucheintrag der geschäftlichen Bezeichnung
21. November 2011 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
Kurz-Links: http://www.ferner-alsdorf.de/?p=6179
Teilen: Auf XING | Auf Facebook | Bei Twitter
Das Landgericht Düsseldorf (2a O 30/11) hat festgestellt:
Nach § 45 m Abs. 1 TKG kann der Teilnehmer von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Dabei beschränkt sich dieser Anspruch für eine natürliche Person nicht darauf, nur mit seinem bürgerlichen Namen – Vor- und Nachnamen – unentgeltlich eingetragen zu werden. Vielmehr besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Eintragung auch dann, wenn die Eintragung der geschäftlichen Bezeichnung gewünscht ist. Denn auch die geschäftliche Bezeichnung einer Person ist deren Name (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 12 Rn. 10). Geschäftsbezeichnungen, die unabhängig vom gesetzlichen Namen geführt werden, unterfallen nämlich dann dem Schutz des § 12, wenn sie Namensfunktion besitzen und unterscheidungskräftig sind.
(Tags: telefonbuch)



