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Nachdem bereits 2009 das OLG Dresden (14 U 818/09) und 2010 das OLG Düsseldorf (VI-U (Kart) 15/10) entschieden haben, dass die Betreiber eine für von Sendern übernommene Informationen (Bilder, Programmtexte) trifft, hat dies nun angeblich der BGH bestätigt. Wer aus den Pressebereichen der Sender (hier: ProSiebenSat1-Gruppe) übernimmt, muss daher entsprechende Lizenzverträge abschließen.

Das trifft nicht nur kommerzielle Anbieter, sondern natürlich auch Opensource-Projekte. Allerdings wurde hier schon vielfach in der Vergangenheit reagiert, so etwa beim TV-Browser. Letztlich wird es fraglich bleiben, ob es aus Sicht der Sender geschickt ist, das Werbematerial für das eigene TV-Programm nur gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Der urheberrechtliche Schutz für das mitunter präsentierte Material mag nicht zur Rede stehen – die Sinnhaftigkeit der Maßnahme ist aber durchaus diskussionswürdig.


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