Filesharing: Zur “sekundären Beweislast” des Anschlussinhabers
7. Oktober 2011 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Ich lese immer wieder davon, dass den Anschlussinhaber in Filesharing-Angelegenheiten im Falle eines Gerichtsprozesses eine “sekundäre Beweislast” treffen soll. SO auch aktuell in einem Beschluss des OLG Frankfurt a.M. (11 U 53/11, hier als PDF), wo dem Anschlussinhaber entgegen gehalten wurde, er sei nicht seiner “sekundären Darlegungs- und Beweislast” nachgekommen. Dumm nur: Es gibt keine “sekundäre Beweislast”.
Darlegungslast vs. Beweislast
Es geht nicht alleine um Begrifflichkeiten, wenn von “Darlegungslast” und “Beweislast” gesprochen wird. Mit Darlegungslast ist gemeint, dass man gezwungen ist, Tatsachen vorzutragen, die dann Basis der rechtlichen Prüfung sind. Jäckel (“Beweisrecht der ZPO”, Rn.28) differenziert hier m.E. sauberer nach einer “Behauptungslast” und “Substantiierungslast” – also der Frage, wer etwas behaupten muss und wie er es untermauern muss.
Erst wenn der Darlegungslast genügt ist, steht überhaupt Sachvortrag im Raum, der – etwa durch Bestreiten des Gegners – eines Beweises bedarf. Wenn dann etwas bewiesen werden muss, muss man im nächsten Schritt sehen, wenn die Beweislast trifft, also die Pflicht, eine streitige Tatsache auch nachzuweisen. Häufig gehen Darlegungs- und Beweislast auch “Hand in Hand” – aber eben nicht zwingend!
Sekundäre Darlegungslast
Wer die Entscheidung des BGH (“Sommer unseres Lebens”, 1 ZR 121/08) liest, der findet richtigerweise nur die “sekundäre Darlegungslast”:
Daraus [gemeint ist das Anbieten eines Werkes über einen Internetanschluss] ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers [...]
Was dabei Darlegungslast bedeutet, hat der BGH aktuell (IV ZR 216/09) noch einmal klar gestellt:
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich diese Darstellung ist [...] Erfüllt das Parteivorbringen diese Anforderungen, so kann der Vortrag weiterer Einzelheiten oder die Erklärung für einen gehaltenen Vortrag nicht gefordert werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen.
Das ist dann auch im Rahmen der sekundären Darlegungslast die einzige Frage, denn unberührt bleibt die Beweislastverteilung (Jäckel, Rn.37), da es zwar zu einer Erhöhung der Darlegungslast kommt, nicht aber zu einer Beweislastumkehr (BGH, XII ZA 19/91). Der BGH (II ZR 266/97) drückte das umfassend so aus:
Ein substantiiertes Bestreiten kann vom Prozeßgegner nur gefordert werden, wenn der Beweis dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGHZ 86, 23, 29; 12, 49, 50; BGH, Urt. v. 17. März 1987 – VI ZR 282/85, ZIP 1987, 865 = NJW 1987, 2008, 2009). Dies ist anzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt (vgl. Sen. Urt. v. 11. Juni 1990 – II ZR 159/89, WM 1990, 1844, 1846 = NJW 1990, 3151, 3152 m. w. N.), was insbesondere dort der Fall ist, wo das materielle Recht das Nichtvorliegen von Tatsachen zur Anspruchsvoraussetzung erhebt oder sonst nach den Gegebenheiten im konkreten Rechtsstreit das Nichtvorliegen eines Umstandes bewiesen werden muß. In diesen Fällen kann vom Prozeßgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1992 – I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 747; v. 17. März 1987 – VI ZR 282/85, NJW 1987, 2008, 2009).
Insofern ist im Ergebnis festzustellen, dass es eine “sekundäre Beweislast” nicht gibt (so auch Jäckel, Rn.37).
Folgen für die Beweisführung in Filesharing-Prozessen
Wer nun in einem Filesharing-Prozess als Anschlussinhaber betroffen ist, den trifft mit dem bisher gesagten also gerade nicht die Pflicht, zu beweisen, dass er nicht der Täter ist. Vielmehr muss er “nur” vortragen, dass er nicht Täter ist und dabei diesen Vortrag substantiiert untermauern, kann sich also nicht auf ein einfaches Bestreiten zurück ziehen. Der Sinn dieser Verteilung ist, dass der beweisbelastete Gegner (der die Täterschaft als anspruchsbegründende Tatsache beweisen muss) nun tatsächlich auch den Beweis antreten kann, indem er die behaupteten Umstände sodann widerlegt (dazu Thomas/Putzo, vor §284, Rn.18; schulmässig erklärt beim BGH, XII ZR 95/04). Würde man etwas anderes verlangen, ergäbe das im Ergebnis eine Beweislastumkehr, die aber gerade nicht vorgenommen werden darf (Thomas/Putzo, vor §284, Rn.18).
Ergebnis
Damit ist am Ende festzustellen, dass es – entgegen manch anderer Behauptungen – eine “sekundäre Beweislast” nicht gibt. All zu hart darf man mit denen, die sie einfordern, aber nicht ins Gericht gehen, begeht doch mitunter der BGH selbst den Fehler, von einer “sekundären Beweislast” zu sprechen (so etwa BGH, XII ZR 95/04 – deutlich kritisiert von Jäckel).
(Tags: sekundäre beweislast, sekundäre darlegungslast)



