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Das wird Taubenfreunde kaum erfreuen: Der Hessische VGH (8 A 396/10) hat festgestellt, dass Stadttauben als Schädlinge im tierschutzrechtlichen Sinne jedenfalls dann zu bezeichnen sind, “wenn sie in den in Städten praxisüblichen großen Populationen auftreten oder örtlich in geringerer Anzahl, aber in besonders empfindlichen Bereichen wie etwa in sicherheitsrelevanten Arbeitsbereichen oder Lebensmittel-Produktionsbetrieben anzutreffen sind. könnten in diesen Fällen durchaus Gefahren und große Schäden verursachen, insbesondere wenn sie in großen Schwärmen aufträten. Solche Gefahren könnten auch die menschliche Gesundheit betreffen, etwa durch eine Verbreitung von Parasiten und von im Kot der Tiere zahlreich enthaltener gesundheitsschädlicher Keime.”

Hintergrund war, dass der Kläger – ein Falkner und Jäger – eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz beantragt hat, um sogenannte verwilderte Stadttauben, im Auftrag von Grundstückseigentümern, mittels eines von ihm entwickelten sog. Fangschlags einfangen zu dürfen. Diese sollten sodann getötet und an Greifvögel verfüttert werden. Die beantragte Genehmigung wurde ursprünglich vom zuständigen Veterinäramt versagt – muss aber nun erneut geprüft werden. Insbesondere ist nun zu prüfen, ob der “ethische ” dadurch gewahrt werden kann, dass passende Auflagen mit der Genehmigung erteilt werden.

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