Streitwert bei Spam: 500 Euro?
16. September 2011 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Das AG Mühlheim a.d. Ruhr (27 C 2550/10) erkannte darauf, dass im Falle von Spam mit “kleinerem Umfang” auch ein kleinerer Streitwert anzusetzen ist. Dabei wurden im vorliegenden Fall von August bis November 2010 insgesamt 20 E-Mails zugeschickt, die problemlos als Spam eingeordnet wurden. Auch wurde ein Unterlassungsanspruch zugesprochen, aber: Der ursprünglich angesetzte Streitwert in Höhe von 6.000 Euro sei zu viel. Vielmehr sollten hier 500 Euro angemessen sein.
Solche Rechtsprechung zeigt das Risiko, das man sich als Unterlassungsgläubiger aufbürdet: Selbst bei noch so gefestigter Rechtsprechung muss man mit bösen Überraschungen rechnen. Dabei ist bisher ein derart niedriger Streitwert allenfalls bei einmaligen Versendungen, speziell an Privatpersonen, erkannt worden. Die Gegenwehr gegen unverlangte E-Mail Zusendungen wird vor dem Hintergrund solcher “Überraschungen” unnötig erschwert.
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(Tags: abmahnung, spam, werberecht, werbung)



