Strafbefehl erhalten – was ist zu tun?
22. September 2011 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Kurz ein paar Sätze zum “Strafbefehl”, da es hier immer wieder das gleiche Problem gibt: Betroffene warten zu lange und verschlafen Möglichkeiten, die sie besser genutzt hätten.
Der Strafbefehl ist ein besonderes Verfahren, um vor allem “kleinerer Kriminalität” zu begegnen. Ausweislich §407 II StPO gibt es nur sehr begrenzte Strafen, die festzusetzen sind – am häufigsten ist die Geldstrafe, wohl gefolgt von Fahrverbot und/oder Entziehung der Fahrerlaubnis. Möglich ist der Strafbefehl alleine bei Vergehen, also nicht bei Verbrechen (dazu §12 StGB: “Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind”).
Bei einem Strafbefehl gibt es keine Hauptverhandlung – der Strafbefehl wird von der Staatsanwaltschaft beantragt und (wenn die Voraussetzungen gegeben sind, speziell ein hinreichender Tatverdacht vorliegt) vom Richter erlassen. In der Praxis erhält man dann als Betroffener einen Brief, in dem der Tatvorwurf benannt ist und eine Strafe aufgeführt wird. Dabei ereilt einen ein solcher Brief nicht aus heiterem Himmel: Man ist vorher anzuhören, erlangt also (irgendwann) vorher Kenntnis von dem laufenden Ermittlungsverfahren.
Gleichwohl ist man natürlich nicht schutzlos: Der Strafbefehl soll das Verfahren vereinfachen und beschleunigen, nicht aber Rechte abschneiden. Selbstverständlich kann man problemlos eine Hauptverhandlung erreichen – dazu legt man einen Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Dieser Einspruch kann bei verhängten Tagessätzen auch nur auf die Höhe der Tagessätze beschränkte werden – wenn etwa bei jemandem mit 1000 Euro monatlichem Einkommen auf X Tagessätze a 60 Euro erkannt wurde, kann dieser durchaus nur gegen die Höhe der Tagessätze Einspruch einlegen. Der Fall, dass die Tagessätze zu hoch bemessen sind, ist übrigens eher der Regelfall.
- Zum Thema: Der Einspruch gegen den Strafbefehl
Der Einspruch ist nun auch die wesentliche Fehlerquelle beim Strafbefehl: Es gibt eine Frist von 2 Wochen (ab Zustellung), die zwingend einzuhalten ist. Wer also erst 4 Wochen später einen Anwalt fragt, kann – von Sonderfällen abgesehen – sprichwörtlich einpacken. Daher an dieser Stelle der dringende Hinweis: Wenn man einen Strafbefehl erhalten hat, sollte man diesen nicht nur prüfen lassen, sondern zwingend die 2 Wochenfrist beachten! Wer das nicht tut, verschenkt Optionen. Leider kann das nicht oft genug betont werden.
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(Tags: strafbefehl, Strafrecht)