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BGH zur Zulässigkeit von Testkäufen

Der BGH (I ZR 215/08) hat sich zur grundsätzlichen Zulässigkeit von “Testkäufen” durch Mitbewerber geäußert:

sind grundsätzlich zulässig. Sie können allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände ihrerseits lauterkeitsrechtlich bedenklich sein – so etwa, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen bereits begangenen oder bevorstehenden Wettbewerbsverstoß fehlen und mit ihnen lediglich die Absicht verfolgt wird, den Mitbewerber “hereinzulegen”, um ihn mit einem Wettbewerbsprozess überziehen zu können” (siehe dazu schon früher: BGH, I ZR 204/96)

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