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Das VG Gelsenkirchen (7 K 1212/11) hat nochmals festgehalten, dass jemandem der Führerschein entzogen werden kann, wenn er bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von und Fahren nicht trennen kann. Dies ist bei THC-Werten von über 2,0 ng/ml. anzunehmen. Die üblichen Verteidigungsstrohhalme, hier speziell dass die Blutwerte durch Passivrauchen zu erklären seien, lehnt das Gericht ab, da rechtlich relevante Werte von über 1,0 ng/ml bei einem sog. Passivrauchen kaum erreicht werden.

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