Strafrecht | Auto & Verkehr | Arbeitsrecht | Familienrecht | Gewerblicher Rechtsschutz | IT-Recht | (IT-)Vertragsrecht

” ist beliebt – immer wieder liest man, dass Unternehmen mit Familientradition und “100jähriger Erfahrung” werben. Das kommt bei den Kunden gut an, schliesslich wird jemand, der in der dritten Generation ein spezielles Handwerk im gleichen Betrieb ausübt, schon gut wissen, was er tut. Aber: Nicht jeder darf damit werben, wie das Landgericht Arnsberg (8 O 104/11) klar gemacht hat.

Das LG drückt es so aus: “Der Hinweis auf das Alter eines Unternehmens suggeriert Kontinuität. Daher muss die wirtschaftliche Fortdauer während der behaupteten Jahre vorliegen. Das gegenwärtige Unternehmen muss trotz aller im Laufe der Zeit eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden können, damit die Werbung mit dessen Gründungsjahr sachlich gerechtfertigt ist. Erforderlich ist dafür grundsätzlich Geschäftskontinuität, während die bloße Namenskontinuität nicht ausreicht (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5, RN 5.58).”.

Übersetzt heisst das: Wenn (wie in dieser Sache) die vielen Bestandsjahr nur zu Stande kommen, weil es vormals einen Betrieb gab, der insolvent wurde und dessen Betriebs- und Geschäftsausstattung von einem anderen Betrieb aufgekauft wurde, reicht das nicht! So etwas ist nicht die ausreichende “Kontinuität”, denn die Erwartungshaltung beim angesprochenen Kunden, wird nicht erfüllt.

Unsere Facebook-Seite hat bereits 881 Fans - folgen auch Sie uns und bleiben Sie auf dem Laufenden!

An dieser Stelle würden wir Ihnen gerne weitere Inhalte zeigen - dazu ist aber Ihre Einwilligung nötig, da u.a. Ihre IP-Adresse an externe Dienste wie Facebook und Twitter übermittelt wird. Wenn Sie das wünschen, klicken Sie bitte hier - Unsere Datenschutzerklärung

(Tags: , )

Ähnliche Artikel