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Werberecht: Pizzadienst muss Grundpreisangaben machen

Das OLG Köln (6 U 220/10) hat entschieden, dass ein Pizzalieferdienst mitunter Grundpreisangaben entsprechend der machen muss. Konkret ging es um einen Lieferdienst in Köln, der in einem Faltblatt neben dem üblichen Sortiment die Produkte “5 l Fass Bitburger Premium Pils solo”, “Chianti, Lambrusco, Soave 0,75 l” und “Cookie Caramel Brownie Cup 500 ml” nebst Preisen anbot, ohne jedoch Angaben über die Grundreise (also etwa Preis pro 100ml) zu machen. Mit dem OLG Köln ist das ein abmahnfähiger Verstoß gegen die .

Was ist dazu zu sagen: Der Verbraucher gewinnt an dieser Stelle nichts, da ein Pizzalieferant in keinster Weise mit einem Supermarkt zu vergleichen ist. Ebenso wenig, wie man im Restaurant auf solche Hinweise achtet, interessiert man sich beim Pizzalieferanten dafür – vielmehr ist dem verbraucher hier von vornherein klar, dass man eher (kleine) Aufschläge zahlt und ein vergleichbarer Wein/ein vergleichbares Bier im Supermarkt günstiger ist. Der Sinn der Preisangabenverordnung, ein Vergleichen der Produktpreise zu erleichtern, ist bei Essenslieferanten schlicht widersinnig. Teleologische Argumente in dieser Richtung findet man beim OLG Köln aber nicht, stattdessen nur allgemeine Ausführungen ohne die Berücksichtigung des konkreten Umstands

Um den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten zu bieten, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen (Erwägungsgrund Nr. 6 und Art. 1 S. 1 der Richtlinie 98/6/EG; vgl. Senat, GRUR-RR 2002, 304 [305] – Sprudelwasserpreis), verpflichten § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 PAngV wie Art. 3 Abs. 1 S. 1 und 4 der Richtlinie 98/8/EG die Anbieter bestimmter Waren, neben dem Verkaufspreis (Endpreis) in dessen unmittelbarer Nähe auch den Preis je Mengeneinheit () anzugeben. Wie sich aus § 5a Abs. 4 UWG ergibt, handelt es sich dabei regelmäßig um wesentliche Informationen, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen; die Verneinung einer wesentlichen Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. durch den Senat bei Verstößen gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe im Getränkehandel (GRUR-RR 2002, 304 [305] – Sprudelwasserpreis) ist durch die Rechtsentwicklung überholt.

Immerhin versucht das OLG Köln, mit dem Flugblatt eine Erklärung zu liefern:

Zum anderen spricht jedenfalls die konkrete Flugblattwerbung im Streitfall dafür, die Preisangaben für die unter den Rubriken “Getränke” und “Desserts” aufgeführten und mit der Auslobung “solo” aus Verbrauchersicht auch isoliert angebotenen Waren denselben Regeln zu unterwerfen wie die Angaben eines solche Waren anbietenden Lebensmittelhändlers, um den Verbrauchern entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 1 PAngV den Preisvergleich zu erleichtern.

Aus der auf beiden Flugblattseiten abgedruckten Lieferbedingung “So einfach geht’s: … Unser Mindestbestellwert – ohne Getränke – ab 8,00 €” ergibt sich nichts anderes.

Selbst wenn diese Bedingung aus Sicht der Beklagten dazu führen soll, dass bei ihnen nicht allein Getränke, sondern zumindest auch Speisen im Gegenwert von 8,00 € bestellt werden, eröffnet die Werbung den Verbrauchern die Möglichkeit, sich beispielsweise zwei Eisbecher zu insgesamt 9,00 € und im Übrigen nur Getränke, also ausschließlich Produkte des vermeintlichen Randsortiments liefern zu lassen. Die Beklagten vor diesem Hintergrund von der Pflicht zur Grundpreisangabe für solche Produkte zu befreien, besteht kein Anlass.

Die Entscheidung überzeugt mich nicht, zeigt aber ein Risiko bei der Gestaltung von Flyern für Lieferdienste auf, das beachtet werden sollte.


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