Zur Kündigung des Kindergarten-Betreuungsvertrages
30. August 2011 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Zunehmend gerät in den Fokus, dass “Betreuungsverträge”, die mit Kindergärten – auch und gerate bei hoheitlichen Trägern – geschlossen werden, natürlich den üblichen zivilrechtlichen Regeln unterliegen. Und gleichsam zunehmend mehren sich die Streitigkeiten. Eines scheint derweil klar: So wie früher geht es nicht mehr.
Jedenfalls sah es lange Zeit so aus, als müssten sich Eltern schlicht dem Fügen, was der Träger von Kindertageseinrichtungen vorgibt – und haben das auch lange Zeit getan. Im Jahr 2009 befasste sich dann Jürgen Niebling in der Zeitschrift MDR (MDR 2009, S.1022ff.) mit einer Analyse von KiTa-Verträgen und stellte u.a. folgendes fest:
- Er kam zu dem Ergebnis, dass Verträge mit Jahreslaufzeit ohne ordnungsgemäße Kündigungsmöglichkeit gegen §307 BGB verstoßen. Es ist eine ordnungsgemäße Möglichkeit der Kündigung zu schaffen (die bei einer Frist von 2 Monaten liegen sollte), sofern dies nicht geschieht, ist unter Rückgriff auf §§621, 624 BGB die Monatsfrist anzuwenden.
- Er plädierte für eine Probezeit von 2 Monaten, die er als geboten ansieht
- Ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit bei Gesundheitsverletzungen und Todesfällen ist nicht möglich
Dauerstreitpunkt bei solchen Verträgen sind dabei die Kündigungen, insbesondere wegen der bis heute anzutreffenden Praxis, dass Verwaltungen die Eltern gerne ohne jegliche Kündigungsmöglichkeit für mindestens ein Jahr zu binden. Das wird dann relevant, wenn man sich mit der Kindergartenleitung “Überwirft” oder gar weg ziehen will – und dennoch weiter zahlen soll.
Jedenfalls wird man üblicherweise feststellen müssen, dass der vorliegende Vertrag nicht nur den üblichen AGB-Regelungebn unterliegt, sondern zumindest aus wichtigem Grund jederzeit nach §314 BGB gekündigt werden kann. Die reichhaltige Rechtsprechung zu “Fitness-Abo-Verträgen” kann hier als Analogie heran gezogen werden.
Gleichsam wird man aber auch feststellen können, dass es durchaus möglich ist, in einen solchen Vertrag eine beiderseits wahrzunehmende ordentliche Kündigung mit ausreichender Kündigungsfrist aufzunehmen. Mit einem solchen Vertrag hat sich kürzlich das AG München (222 C 8644/11) beschäftigt und festgestellt, dass jedenfalls eine 3-monatige ordentliche Kündigungsfrist rechtmässig sei. Die kann dann auch dazu führen, dass der KiTa-Träger den Vertrag seinerseits (ohne Angabe von Gründen) kündigt.
Das AG München führte hierbei aus, dass es sich um einen Vertrag handelt, der gemischt Elemente eines Dienstleistungs- und Mietvertrages beinhaltet, wobei der Schwerpunkt in der Betreuung, also im Dienstvertrag liegt. Entsprechend sei nach §621 Nr.3 BGB zum 15. eines jeden Monats zum Monatsende kündbar – wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Dabei hielt eine 3monatige Frist der richterlichen Kontrolle stand.
Anders herum hatte schon früher das VG Düsseldorf (24 K 4434/99) festgehalten, dass eine Kündigung “zur Unzeit” nicht stattfinden darf. In diesem Fall hatten Eltern kurz vor Ende des Kindergartenjahres gekündigt und weitere Zahlungen verweigert – das funktioniert so nicht. Jedenfalls hat eine solche Kündigung “zur Unzeit” nicht zur Folge, dass die Elternbeiträge nicht mehr zu zahlen sind. (So auch OVG NW, 16 A 275/95).
Das Ergebnis bedeutet Licht und Schatten: Einerseits ist es Eltern durchaus möglich, Kindergartenverträge zu kündigen. Allerdings bedeutet das eben auch, dass – geeignete vertragliche Regelungen vorausgesetzt – der KiTa-Träger sich dieses Recht vorbehalten kann. Besondere “höhere Interessen”, die ein solches Recht nachhaltig zu Lasten des Trägers einschränken sah das AG München insofern nicht. Dabei muss aber auch wertend berücksichtigt werden, ob das Kind einen rechtlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz hat. Meines Wissens ist dies in Bayern gesetzlich – anders als in NRW – nicht verankert, so dass die Kündigungsrechte von Trägern insofern in anderen Bundesländern durchaus Einschränkungen erfahren müssten, sofern das Kind einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz hat.
Zum Thema auch:
- Kündigung eines Fitness-Vertrages aus wichtigem Grund
- Hartz IV Empfänger muss KiTa-Reise selbst bezahlen
- Ersatzkinderkarten und Beförderungskosten
- Urheberrecht in Kindergärten
- Kein Schadensersatz: Unfall auf dem Weg zum Kindergarten
(Tags: kindergarten, kündigung)



