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Fotorecht: Widerruf einer Einwilligung auf Umwegen

Grundsätzlich ist es gar nicht einfach, eine vorbehaltlos erteilte Einwilligung zur Verwendung von Fotografien der eigenen Person, im Nachhinein wieder zu widerrufen. Aber es gibt Sonderfälle, die es relativ leicht machen. Ein solcher lag nun dem LG Köln (28 O 859/10) vor: Es ging um ein ehemaliges “Callgirl”, dessen Foto von einer Callgirl-Agentur verwendet wurde, obwohl das “Callgirl” vorgetragen hat, nicht mehr als solches aktiv zu sein. In die ursprüngliche Verwendung hatte die Betroffene eingewilligt, wobei folgende Klausel zum tragen kam:

“Fotoaufnahmen werden von der Agentur bezahlt; die Unterzeichnerin tritt alle Rechte über diese an die Agentur ab.”

Das Landgericht Köln sprach der Betroffenen einen Unterlassungsanspruch zu, denn durch die weitere Verwendung des Fotos würde eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt (nämlich die Tätigkeit für die Agentur), die mit einem besonderen Stigma einherginge, somit einen Unterlassungsanspruch untermauert. Für die Verwendung über einen Zeitraum von 6 Monaten gab es zudem eine nachträgliche Lizenzgebühr in Höhe von 3.000 Euro, wobei erhebliche Zuschläge wegen der öffentlichen Bloßstellung dazu kamen.


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