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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.04.2011 (1 StR 458/10) festgestellt:

Allein das Fordern eines bestimmten, überhöhten Preises enthält für sich genommen noch keine , insbesondere beinhaltet es grundsätzlich – vom hier nicht vorliegenden Fall taxoder listenmäßig festgelegter Preise abgesehen -nicht die Behauptung der Angemessenheit oder Üblichkeit des geforderten Preises. Vereinbarungen über den Austausch von Gütern und Leistungen unterliegen der Vertragsfreiheit. Grundsätzlich darf jeder Teilnehmer am Geschäftsverkehr seine bessere Information oder überlegene Sachkenntnis zu seinem Vorteil ausnutzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1989 – 2 StR 252/89, NJW 1990, 2005; OLG Stuttgart, wistra 2003, 276 ; OLG München, wistra 2010, 37).

Damit wird durch den BGH mit einem verbreitetem Irrtum aufgeräumt: Gerade im Bereich der - wird immer wieder (vorschnell) von einer strafrechtlichen Relevanz gesprochen, die ich bereits abgelehnt hatte. Auch wenn man zivilrechtlich von vollkommen überzogenen Preisen auf eine Täuschung schliessen kann (dazu hier), funktioniert das nun mal nicht im Strafrecht.

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