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In aktuellen Mahnschreiben der Premium Content GmbH findet man häufig eine Entscheidung des Amtsgericht Langen (in Hessen, es gibt noch eines in Niedersachsen). Eine Verbraucherzentrale sowie manche Blog-Beiträge schreiben spöttisch vom “Urteil aus der Provinz”, ich hatte bereits zu erklären versucht, warum man solche Wertungen unterlassen sollte. Das AG Langen hat nun, auf Grund der vielen Anfragen dort, in einer Pressemeldung verlautbaren lassen:

Unter dem Aktenzeichen 58 C 6/10 ist am 14.06.2010 ein Urteil in einem Zivilprozess ergangen. Dieses Urteil entfaltet eine Rechtswirkung nur zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits.

Nun ist in ersten Blog-Beiträgen zu lesen (etwa hier), dass man sich deswegen quasi keine Sorgen machen muss. Eigentlich würde das stimmen – eigentlich.

Problem: Recherche
Das erste Problem ist nur: Es gibt eine Vielzahl von Entscheidungen des AG Langen (Hessen) zu dem Thema. Und im Gesamtbild der vorliegenden Entscheidungen (AG Langen, 51 C 180/10; 55 C 137/10; 55 C 173/10; 58 C 6/10; 58 C 541/09; 55 C 107/11) kann man recht flapsig feststellen: Das Amtsgericht Langen in Hessen mag vieles problematisch sehen, aber nicht die Vereinbarung des Preises auf manchen Webseiten der Premium Content GmbH. Vor diesem Hintergrund betrachte ich es nahezu als unvertretbar, als Betroffener eine Klage als Gegenwehr vor dem AG Langen (Hessen) einzubringen. Warum so viele Betroffene, die anwaltlich vertreten waren, trotz dieser eindeutigen Signale es regelmäßig versuchen ist mir ein Rätsel, jedenfalls kann ich an dieser Stelle nur dringend anraten, in solchen Sachen umfassend zu Recherchieren und sich gut zu überlegen, ob man wirklich darauf baut, plötzlich der erste zu sein, bei dem das Gericht umschwenkt.

Ausweg: Negative Feststellungsklage bei anderem Gericht
Nun wird sicherlich entgegen gehalten werden, wie man denn woanders Klagen soll, wenn das Amtsgericht Langen in Hessen nun einmal zuständig ist. An diesem Punkt ist Risikobereitschaft gefragt, wobei ich bezweifle, dass das Risiko vergleichbar ist mit dem, direkt nach Langen zu laufen.

Das OLG Köln hat 1978 (6 U 179/77) entschieden, dass eine Feststellungsklage auch bei dem Gericht eingereicht werden kann, das im umgekehrten Rubrum der Leistungsklage zuständig wäre. Verständlich: Wenn Klage auf Zahlung eingereicht wird, würde sich das zuständige Gericht in diesem Fall (kein fliegender Gerichtsstand, es geht um eine vertragliche Erfüllung) nach dem Wohnort des Beklagten, also des angeblichen Bestellers richten. Mit dem OLG Köln kann also auch dementsprechend negative Feststellungsklage eingereicht werden.

Das ist keineswegs unumstritten, aber wird zunehmend in der aktuellen Rechtsprechung vertreten – so etwa vom Amtsgericht Uelzen (Aktenzeichen 13 C 1524/10 vom 22.3.2010, hier besprochen), ebenso LG Düsseldorf (12 O 246/07) und LG Köln (28 O 3/06).

Muss man also zum Amtsgericht Langen in Hessen? Nein. Wer es dennoch tut, hat angesichts des bisher gesagten einiges zu argumentieren.

Problem: Beweis des Anspruchs
Wer auf den entsprechenden Webseiten das Formular nicht ausgefüllt und abgesendet hat, und das auch so vorträgt, bringt den Anspruchsteller in die Not, den Vertragsschluss beweisen zu müssen. Während der Kläger lediglich darlegen und beweisen muss, dass sich die Beklagte einer Forderung berühmt (sehr eingängig AG Offenbach, 30 C 116/07), geht die Beweislast für den Anspruchsteller mit dem BGH (VI ZR 74/92) sehr weit:

Eine negative Feststellungsklage darf nur dann abgewiesen werden, wenn der Anspruch, dessen sich der Feststellungsbekl. berühmt, feststeht. Bleibt hingegen unklar, ob die streitige Forderung besteht, dann muß der auf Negation gerichteten Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden wie wenn feststeht, daß der streitige Anspruch nicht besteht.

Das Problem ist nur, was das Amtsgericht Langen in Hessen daraus macht: Während nämlich einerseits keine Tatbestände in den Entscheidungen geboten werden (man also nicht weiss, was laut gerichtlicher Feststellung geschehen ist), wird andererseits bei bestrittenem Vertragsschluss in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass der Gegner (also die Premium Content GmbH) substantiiert vorgetragen hätte, dass ein Vertragsschluss vorliegt (Ag Langen 55 C 107/11; 55 C 137/10), was vom Kläger nicht mehr substantiiert bestritten wurde. Wie nun dieser substantiierte Vortrag ausgesehen hat, bleibt das Geheimnis des Gerichts.

Im Ergebnis ist auch dies ein Grund, das AG Langen zwingend zu meiden, denn offensichtlich ist man mit dem, was die Gegnerin bisher vorlegt, höchst zufrieden. Warum sollte sich das ändern?

Ergebnis
Wer hier von “einem Urteil aus der Provinz” spricht, offenbart schlechte Sachkenntnis: Es gibt zahlreiche Urteile vom AG Langen (Hessen) und die sehen keineswegs rosig aus. Wenn man sich ansieht, wie dort gar der bestrittene Vertragsschluss kein Problem ist, ist fraglich wie diejenigen, die tatsächlich Opfer eines Identitäts-Missbrauchs sind, sich dort überhaupt noch wehren können. Und auch wenn mich die vorliegenden Entscheidungen handwerklich nicht überzeugen – nicht zuletzt da jegliche Auseinandersetzung mit der Frage fehlt, warum die Entgeltvereinbarung gerade nicht überraschend ist, und anstelle von gerichtlicher Würdigung nur eine 1-Satz-Behauptung gelesen werden kann – so sind es dennoch nicht “falsche” Entscheidungen. Und man sollte sich, wenn man sonst nichts zu bieten hat, Schmähungen wie “Provinzgericht” schlicht schenken. Wer nach Langen in Hessen geht, muss wissen, was ihn erwartet.

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