Betäubungsmittelstrafrecht: Kein Handeltreiben, wenn Umsatz der Drogen nicht angestrebt
7. August 2011 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.06.2011 (1 StR 13/11) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, eine Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln scheide aus, wenn der Täter nicht auf den Umsatz des Stoffes abziele, sondern die Ware der Polizei in die Hände spielen und damit erreichen wolle, dass sie aus dem Verkehr gezogen wird. Er kann dann nach ständiger Rechtsprechung weder Täter noch Teilnehmer des Handeltreibens sein (ebenso BGH, Urteil vom 5. Juli 1988 – 1 StR 212/88, StV 1988, 432; BGH, Urteil vom 7. März 1996 – 4 StR 742/95, NStZ 1996, 338).
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(Tags: betäubungsmittelstrafrecht, drogen, drogenhandel)