Angemerkt: 50 Jahre Mauerbau
13. August 2011 eingestellt von Rechtsreferendar Jens Ferner (Diplom-Jurist, hier bei Google+ und XING)
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In der Nacht zum heutigen Tag vor 50 Jahren begann das, was heute gemeinhin als “Mauerbau” bekannt ist. Eine ebenso gute wie kurze Zusammenfassung des historischen Themas bietet der wissenschaftliche Dienst des Bundestages, zu finden hier als PDF. Im juristischen Nachlauf waren die so genannten “Mauerschützen-Prozesse” (dazu hier bei Wikipedia) viel beachtet. An dieser Stelle möchte ich auch noch einmal die “Radbruchsche Formel” hervorheben, die bei diesen Prozessen auch eine Rolle spielte.
Juristisch ging es um folgende (stark verkürzte!) Argumentation: In der damaligen DDR war das Töten von Menschen allgemein verboten. Es bedurfte also eines Rechtfertigungsgrundes, der u.a. darin zu sehen sein sollte, dass es (auf Grund entsprechender gesetzlicher Regelung) den so genannten “Schiessbefehl” gab. Gestritten wurde nun, ob die “Mauerschützen” insofern bei ihren Schüssen gerechtfertigt waren. Um das abzulehnen, griff der BGH unter anderem auf Radbruch zurück. Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 39, 1) seinerzeit Radbruch zitierte:
Ein zur Tatzeit angenommener Rechtfertigungsgrund kann vielmehr nur dann wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unbeachtet bleiben, wenn in ihm ein offensichtlich grober Verstoß gegen Grundgedanken der Gerechtigkeit und Menschlichkeit zum Ausdruck kommt; der Verstoß muß so schwer wiegen, daß er die allen Völkern gemeinsamen, auf Wert und Würde des Menschen bezogenen Rechtsüberzeugungen verletzt (BGHSt 2, 234 [239]). Der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit muß so unerträglich sein, daß das Gesetz als unrichtiges Recht der Gerechtigkeit zu weichen hat (Radbruch SJZ 1946, 105 [107])
Das etwas vollständigere Zitat von Radbruch lautet dabei:
… wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges‘ Recht, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinne nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen. (Mehr Zitate gibt es in der Wikipedia).
Nun war Radbruch an dieser Stelle nicht mehr das einzige Argument, vielmehr wurde die eigentliche Argumentation am Ende auf den “Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte” gestützt, den die DDR seinerzeit ratifiziert hatte. Dieses bis heute – zu Unrecht – recht unbekannte Regelwerk, dem sich die meisten Staaten der Erde angeschlossen haben, garantiert grundlegende Rechte. Unter anderem, als einziges Regelwerk ausdrücklich das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen in Art. 14 III g.
Dennoch, wenn heute in den Medien der Deutsch-Deutschen Vergangenheit erinnert und gemahnt wird, sollte man auch ein wenig an Radbruch denken und seine unscharfe “Formel”, mit der in historische deutsche Prozesse (freilich nicht kritiklos) Humanität und Recht dort eingezogen sind, wo Regime versucht haben, sich über die unveräusserlichen Grundrechte auf Garantie & Achtung der Würde, des Lebens und der Freiheit hinweg zu setzen.
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