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Zum Haftgrund der Fluchtgefahr

Zum der haben sich drei Landgerichte geäußert, was hier kurz Erwähnung finden soll:

  1. Das LG Aurich (12 Qs 51/10) hat festgehalten, dass bei einem (EU-)Ausländer alleine wegen des ausländischen Wohnsitzes nicht reflexartig auf eine Fluchtgefahr geschlossen werden darf.
  2. Anders sieht das aber das LG Kleve (120 Qs 55/11), das ausdrücklich auch keine Probleme mit dem EU-Diskriminierungsverbot hat, wenn vor allem wegen eines fehlenden festen Wohnsitzes in Deutschland eine Fluchtgefahr angenommen wird.
  3. Das LG Koblenz (2090 Js 24962/08) dagegen hat klar gestellt, dass auch bei dem Vorwurf eines versuchten Mordes eine Fluchtgefahr nicht zwingend anzunehmen ist, wenn der Angeklagte über längere Zeit hinweg (hier: mehrere Monate) von den Vorwürfen unterrichtet war und er sich nicht dem Verfahren entzogen hat.

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